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Status von Kameraassistent:innen und EB-Techniker:innen
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BVFK-Newsletter
17.04.2026

Status von Kameraassistent:innen und EB-Techniker:innen
Einordnung, Optionen und aktuelle Entwicklungen

Liebe Mitglieder,

in dieser Woche möchten wir Euch über ein Thema informieren, das viele von Euch direkt betrifft und das wir in den vergangenen Monaten intensiv aufgearbeitet haben:
der Status von Kameraassistent:innen sowie EB- und Tontechniker:innen im Team.

Aus zahlreichen Gesprächen, Veranstaltungen und Rückmeldungen aus der Praxis ist ein umfassendes Dossier entstanden.
Die Veröffentlichung des Gesamtdossiers auf unserer Website ist noch im April geplant – auf jeden Fall noch vor unserer Mitgliederversammlung am 5. Mai.

Wir möchten Euch bereits jetzt die wesentlichen Inhalte und Erkenntnisse vorstellen.

Ausgangslage: Zwei Personen – zwei mögliche Modelle

In der heutigen Praxis bestehen EB-Teams als Standard aus zwei Personen: Kamera und eine zweite technische Fachkraft.
Während diese Rolle früher häufig als Assistenz verstanden wurde, hat sie sich in vielen Fällen zu einer eigenständigen technischen Tätigkeit entwickelt.

Daraus ergibt sich die zentrale Frage:
Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbstständige Tätigkeit auf Rechnung?

Diese Entscheidung ist keine Formalität – sie hat direkte Auswirkungen auf:
– Rechtssicherheit
– Kostenstruktur
– Honorarkalkulation
– und persönliche Risiken

Grundsatz: Ehrlichkeit vor Konstruktion
Ein zentrales Ergebnis unseres Dossiers ist klar:
Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit.

Wenn reale Arbeitsabläufe nicht zur gewählten Vertragsform passen, entsteht ein erhebliches Risiko der Scheinselbstständigkeit – mit möglichen Nachzahlungen über mehrere Jahre sowie weiteren rechtlichen Konsequenzen.

Modell 1: Abhängige Beschäftigung – rechtssicher, aber kalkulationsrelevant
Die abhängige Beschäftigung bietet die größte rechtliche Sicherheit.
Sie ist insbesondere dann naheliegend, wenn die zweite Person:

- in Abläufe eingebunden ist
- weisungsgebunden arbeitet
- keine eigene Marktposition hat

Wichtig für die Praxis:
Auch kurzfristige oder projektbezogene Einsätze sind problemlos möglich. Es entstehen keine festen Anstellungsverhältnisse, sondern flexible, tageweise und freie Beschäftigungen.

Allerdings müssen die realen Kosten berücksichtigt werden:
Zum vereinbarten Bruttolohn kommen etwa 20–25 % Lohnnebenkosten hinzu.

Beispiel:
Aus 300 € Tagesgage werden dann schnell rund 360 € reale Kosten.
Diese Differenz ist entscheidend zu berücksichtigen für die Kalkulation von EB-Teampreisen.

Modell 2: Selbstständige Beauftragung – möglich, aber voraussetzungsvoll
Die Beauftragung auf Rechnung ist grundsätzlich möglich – aber nur bei echter unternehmerischer gewerblicher Selbstständigkeit.

In der Praxis bedeutet das:
Eine selbstständige EB- oder Tontechniker:in sollte z. B.:
- für mehrere Auftraggeber tätig sein
- eigene Honorare verhandeln
- wirtschaftliches Risiko tragen
- eigene Versicherungen besitzen
- eigenständig organisiert arbeiten
- nicht in eine betriebliche Struktur eingegliedert sein
- Fachkunde für Arbeistsicherheut und Gesundheitsschutz nachweisen

Wirtschaftliche Realität: Der entscheidende Punkt
Unabhängig vom Modell zeigt sich ein zentrales Problem:
Viele aktuelle EB-Teampreise bilden weder realistische Selbstständigenhonorare noch tatsächliche Arbeitgeberkosten korrekt ab.
Das betrifft die gesamte Branche.
Denn:
Egal welches Modell gewählt wird – die reale Kostenstruktur muss im Teamtagessatz enthalten sein.

Für selbstständige Tätigkeiten empfiehlt sich eine Kalkulation nach dem Prinzip:
Tarifgage × Selbstständigenfaktor (ca. 1,4)
Aktuelle Empfehlungen zeigen, dass daraus Tagessätze entstehen, die in der Praxis häufig noch nicht erreicht werden.
Die aktuellen Mindesthonorare findet Ihr hier

Risiko Scheinselbstständigkeit
Ein Punkt, den wir klar benennen müssen:
Wird eine Tätigkeit im Nachhinein anders bewertet, drohen:
- Nachzahlungen von Sozialabgaben (bis zu 4 Jahre)
- Säumniszuschläge
- rechtliche Konsequenzen

Die Entscheidung für ein Modell ist daher immer auch eine unternehmerische Risikoabwägung.

Einordnung im Kontext der aktuellen Reform
Wie wir im letzten Newsletter berichtet haben, liegt inzwischen ein Referentenentwurf zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens vor.
Wichtig für Euch:
Die dort vorgesehenen Änderungen gelten erst nach entsprechenden Beratungen und den üblichen gesetzliche Vorgehen. Das genaue Ergebnis kennen wir nicht, voraussichtlich liegt das erst ab 2028 vor.

Bis dahin bleibt die aktuelle Rechtslage maßgeblich.
Das bedeutet:
Die im Dossier dargestellten Modelle und Empfehlungen sind
weiterhin voll relevant und anwendbar.

Gleichzeitig beobachten wir die Entwicklung genau und mischen uns ein. Die Reform könnte perspektivisch auch neue Bewertungsmaßstäbe bringen.

Unser Ziel als BVFK
Dieses Dossier soll keine Vorschrift sein, sondern eine Entscheidungshilfe:
– transparent
– praxisnah
– realistisch kalkuliert

Unser Ansatz bleibt klar:
Keine Konstruktionen – sondern nachvollziehbare, wirtschaftlich tragfähige Lösungen.

Wie geht es weiter?
– Veröffentlichung des vollständigen Dossiers bis Anfang Mai
– ggf. kurzfristige Information, falls die Freigabe früher erfolgt

Wir befinden uns weiterhin in einem Prozess – sowohl innerhalb des Verbands als auch im Austausch mit anderen Organisationen.Mitgliederversammlung 2026 – letzte Hinweise zur Vorbereitung
Bis Montag, den 20. April, habt Ihr noch die Möglichkeit, Änderungs-Vorschläge für Tagesordnungspunkte oder Ergänzungen zur diesjährigen Mitgliederversammlung einzureichen.
Bitte sendet Eure Beiträge direkt an: info@bvfk.tv

Im nächsten Newsletter am kommenden Freitag informieren wir Euch dann abschließend.

Bitte merkt Euch jetzt den Termin vor:
Dienstag, 5. Mai 2026, 18:00 Uhr – BVFK-Mitgliederversammlung
Weitere organisatorische Hinweise sowie die technischen Zugangsdaten und eine kurze Anleitung zur Teilnahme erhaltet Ihr rechtzeitig vor der Versammlung.

Wir freuen uns auf Eure Mitwirkung und weiterhin einen konstruktiven Austausch.

Herzliche Grüße

Euer BVFK







Bundesverband der Fernsehkameraleute e.V. (BVFK)
Geschäftsführender Vorstand:

Frank Trautmann, Alexander Franz, Jens Schade
Kantstr. 152, 10623 Berlin, Telefon +49-30-208 47 64 50
– www.bvfk.tv -- info@bvfk.tv

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