Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerät juristisch unter Druck, weil sein Programm ggf den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vielfalt nicht genügt. Das prüft das Bundesverwaltungsgericht nun.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ein aufsehenerregendes Urteil gesprochen, das große Wirkung haben kann. Schon die Vorinstanz hat Zweifel erkennen lassen, ob die Aufsicht über den öffentlichen Rundfunk, wie sie heute mit Aufsichtsgremien organisiert ist, ausreicht. Diese Zweifel sind jetzt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich gewachsen. Die Richter hätten die Revision nicht zugelassen, wenn sie sich nicht mit der Sache befassen wollten. Es könnte also am Ende eine Entscheidung stehen, die den Gebührenzahlern das Recht einräumt, feststellen zu lassen, ob der gesetzliche Auftrag des ÖRR, hier die Vielfalt, erfüllt wird. Es könnte durchaus sein, dass eine Vorbedingung wegfällt, nämlich die Erschöpfung des Kontrollauftrages durch die Gremien. Der Klageweg durch einzelne würde neben die Aufsicht der Gremien treten.
Das Bundesverwaltungsgericht wird ein Interesse daran haben, dass seine Entscheidung, wenn es denn dazu kommt, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, das bisher bemängelt hat, dass der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden ist . Dann könnte es zu einem neuen umfassenden Rundfunkurteil kommen.
Diese Entwicklung ist ein Warnsignal, bei der Strukturreform die rechtlichen Vorgaben ernst zu nehmen Es richtet sich an die Länder, an die Intendanten und an die Aufsichtsgremien.
Der Spielraum, den verfassungsrechtlichen Auftrag der Sender zu beschneiden, könnte künftig gerichtlicher Kontrolle unterliegen.
Pressemitteilung Gerhart Baum
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerfG, Beschluss vom
https://www.bverwg.de/de/230524B6B70.23.0
Quelle: DIMBB Medien