Die wichtigesten Paragraphen des Urheberrechts

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§32 – angemessene Vergütung

Für den Urheber gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Wenn die Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber eine Vertragsänderung verlangen. Die Vergütung ist angemessen, wenn nach einer „gemeinsamen Vergütungsregel“ GVR vergütet wird, oder eine Beteiligung an der Nutzung innerhalb der entsprechenden Möglichkeiten gewährleistet ist. Eine pauschale Vergütung ist nur möglich, wenn es eine angemessene Beteiligung des Urhebers gibt.

 

§32d – Auskunftspflicht

Der Werknutzer muss mindestens 1 x im Jahr Auskunft über die Nutzung der Bilder geben

 

§32e – Weitergehende Auskunftspflicht

Im Falle einer Weitergabe der Nutzungsrechte kann der Urheber Auskunft verlangen und muss beteiligt werden, wenn seine Vergütung sich als unverhältnismäßig niedrig herausstellt

 

§32g – Vertretungsanspruch

Urheber können sich durch Urheberverbände vertreten lassen

 

§34 – Übertragung von Nutzungsrechten

Eine Übertragung des Nutzungsrechts kann nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen

 

§35 – Weitere Nutzungsrechte

Der Inhaber des Nutzungsrecht muss dem Urheber für eigene Belange das Nutzungsrecht einräumen

 

§36 – GVR (gemeinsame Vergütungsregel)

Bestimmung über die Angemessenheit von Vergütungen nach Verhandlungen von Urheberverbänden mit Verwertern

 

§36c – Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen GVR

Bei Abweichung kann der Urheber eine Änderung des Vertrags verlangen

 

§36d – Unterlassungsanspruch

Der Urheber hat bei Nichterteilung der Auskünfte über die Werknutzung Unterlassungsansprüche