Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR)

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betreffend die Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga

zwischen

dem Bundesverband der Fernsehkameraleute e.V. (BVFK),

Kantstr. 152, 10623 Berlin,

– nachfolgend als BVFKbezeichnet-,

und der Sportcast GmbH, Kaltenbornweg 2, 50679 Köln,

– nachfolgend als Sportcast” bezeichnet-,

– BVFK und Sportcast gemeinsam als die Parteienbezeichnet-.

 

Präambel

 

  1. Sportcast, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nach­ folgend als DFLGmbHbezeichnet), die ihrerseits wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (nachfolgend als DFL V.” bezeichnet) ist, ist u. a. mit der Erstellung von audiovisuellen Inhalten der Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga, ein­ schließlich der Relegationsspiele zwischen Bundesliga und 2.Bundesliga sowie der Relegationsspiele zwischen 2. Bundesliga und 3. Liga, und der Spiele um den Supercup (nachfolgend gemein­ sam als Spielebezeichnet) beauftragt.

Sportcast erstellt im Auftrag des DFL e.V. zu jedem Spiel das sog. Basissignal, das Aufnahmen und Aufzeichnungen der Spiele in voller Länge, in Form von Lauf- und Einzelbildern als sog. „clean feed” mit internationalem Ton (IT), Zeitlupeneinblendungen, Animationen, Bildelementen und Split­ Screen Grafiken imRahmen des Einsatzes der Torlinientechnologie und in Video-Assist-Situationen sowie die Dauereinblendung einesWasserzeichens enthält (nachfolgend als Basissignalbezeichnet). Für die Produktion des Basissignals der einzelnen Spiele sind verschiedene Kamerakonzepte vorgesehen, die jeweils einen Kameraplan, eine Liste der jeweils eingesetzten Kameras (bis zu 26) sowie deren Kamerastandorte enthalten.

  1. Der DFL e.V., der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der deutschen Fußball-Lizenzligen (nachfolgend als „Clubsbezeichnet), ist satzungsgemäß mit dem Be­ trieb der Bundesliga und 2. Bundesliga und der Durchführung weiterer von ihm veranstalteter Wettbewerbe betraut, die in Spielzeiten ausgetragen werden. Spielzeit bezeichnet dabei den jahresübergreifenden Zeitraum, jeweils beginnend amdarauffolgenden Tag des Endes der

 

vorhergehenden Spielzeit (in der Regel am 1. Juli eines Jahres) und endend am 30. Juni des darauf­ folgenden Jahres oder- sofern nachdem 30. Juni noch ein oder mehrere Spiel/e auszutragen sind

– mit Ende des Tages des letzten Spiels dieser Spielzeit, spätestens aber am 31. August dieses da­ rauffolgendenJahres; in der Regel werden in diesem Zeitraum – neben dem Spiel um den Supercup und den Relegationsspielen zwischen Bundesliga und 2. Bundesliga sowie den Relegationsspielen zwischen 2. Bundesliga und 3. Liga – in der Bundesliga einerseits und der 2. Bundesliga andererseits je 34 Spieltage durchgeführt und pro Spieltag verteilt auf verschiedene Spieltermine je neun Spiele zwischen den 18 Clubs der Bundesliga einerseits bzw. 2. Bundesliga andererseits nach Ansetzung durch die DFL GmbH ausgetragen (nachfolgend als „Spielzeitbezeichnet).

  1. Gemäߧ 6 Nr. 2 a) seiner Satzung ist der DFL V. berechtigt, die (Vermarktungs-)Rechte, die sich aus dem Betrieb dieser Wettbewerbe ergeben, exklusiv zu verwerten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der DFL e.V. dieDFL GmbH gegründet, die nach§§ 4 Nr. 2,19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V. sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1.3 ihrer Satzungmit der Führung des operativen Geschäfts des DFL e.V. betraut ist und für den DFL e.V. insbesondere die Durchführung der Wettbewerbe der Bundesliga,
  2. Bundesliga und des Supercups sowie die Vermarktung der sich daraus ergebenden Rechte, ins­ besondere der audiovisuellen Verwertungsrechte, wahrnimmt.
  3. Die sich aus dem Betrieb der Wettbewerbe der Bundesliga, Bundesliga und des Supercups ergebenden Rechte,insbesondere die audiovisuellen Verwertungsrechte, werden von dem DFL e.V. selbst bzw. von mit ihm nach §§ 15ff. AktG verbundene Unternehmen sowie den Clubs genutzt und daneben insbesondere weltweit anMedienunternehmen zur Auswertung vergeben. In Ausübung der ihnen eingeräumten audiovisuellen Verwertungsrechte sind allen voran die nationalen und internationalen Medienpartner des DFL e. V. unter Nutzung desBasissignals zur Herstellung von medialen Angeboten und insbesondere zur live, zeitversetzten, Nach- und Archivverwertung der erstellten medialen Angebote unabhängig vom technologischen Verbreitungsweg überInformations- und Kommunikationsdienste aller Art gegen Entgelt (pay) oder ohne gesondertes Entgelt (free) sowie zur Nutzung für werbliche Maßnahmen berechtigt.
  4. Sämtliche Erträge, die aus der Vergabe der audiovisuellen Verwertungsrechte für die Nutzung des Basissignals von dem DFL V. erzielt werden, stehen bereits vor der jeweiligen Spielzeit fest und werden im Voraus,insbesondere bevor das Basissignal von der Sportcast erstellt wird, in Raten von dem DFL e.V. vereinnahmt undsodann an die Clubs ausgekehrt. Diese Erträge werden gegen­ über der Öffentlichkeit über die jeweiligenKommunikationsmedien des DFL e.V. und/oder der DFL GmbH kommuniziert oder sind sonst öffentlich bekannt. Dementsprechend sind sämtlichen an der Produktion des Basissignals Beteiligten, insbesondere den vom BVFKvertretenen Kameramännern/-frauen, die Erträge, die durch die Verwertung des Basissignals erzielt werden, vorAufnahme der Tätigkeiten (d.h. Erstellung der Aufnahmen) bekannt.
  5. Der BVFK ist ein unabhängiger Verband von TV-Kameramännern/-frauen und setzt sich für die Interessen des Berufstandes der Kameramänner/-frauen, Kameraassistenten/-innen, Kranschwenker/-innen und Kamera-Remote-Operator/-innen bei Sendern, Produktionsfirmen und in der Politik ei

 

  1. Der BVFK vertritt die Auffassung, dass sämtliche Kameramänner/-frauen, die an der Erstellung der Aufnahmen für das Basissignal beteiligt sind, (Mit-)Urheber i.S.d. UrhG sind und dementsprechend unter die Regelungen der §§ 32 ff. UrhG fallen. Demgegenüber vertritt die Sportcast die Auffassung, dass die vorbezeichneten Kameramänner /-frauen grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der§§ 32 ff. UrhG fallen, da im Bereich der Sportübertragung die jeweiligen Voraussetzungen für eine (Mit-) Urhebereigenschaft der Kameramänner/-frauen nicht vorliegen.
  2. Es bestehen zwischen den Parteien daher unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Kameramänner/-frauen bei Sportereignissen als Urheber der von ihnen erstelltenAufnahmen und Aufzeichnungen des Geschehens anzusehen sind oder nicht. Diese Frage ist weder gesetzlich geregelt noch (höchst-)richterlich geklärt. Rechtssicherheit ließe sich insofern daher nur durch eine (höchst-)richterliche Entscheidung im Einzelfall erzielen. Ein solches gerichtliches Verfahren zur rechtskräftigen Klärung derFrage einer etwaigen Eigenschaft als (Mit-)Urheber würde nicht nur lange dauern, sondern auch erhebliche Kostenund Kapazitäten der Parteien in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit, also möglicherweise über mehrere Jahre,bestünde zudem Unsicherheit über die Höhe der dem DFL e.V. zur Auskehrung an die Clubs zur Verfügungstehenden Mittel.
  3. Zur Beseitigung der vorgenannten (Rechts-)Unsicherheiten und zur Herstellung von Rechtssicherheit schließen dieParteien im Vergleichswege die nachfolgende Vereinbarung, deren Ziel es ist, ohne Präjudizwirkung und ohne Anerkennung einer Rechtsposition die rechtlichen Wirkungen von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36 UrhG für Lichtbilder, Laufbilder, Einzelbilder, Standbilder, Lichtbildwerke, Filme und Filmwerke einschließlich desRohmaterials (nachfolgend auch als

,,Bilderbezeichnet) hervorzurufen und insofern insbesondere verbindlich zu regeln, wie Kameramänner/-frauenim Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Produktion des Basissignals unter Berücksichtigung der Maßgabenvon§ 32 UrhG und§ 32c UrhG angemessen zu vergüten und unter Berücksichtigung der Maßgaben von § 32a UrhG an den Erträgen und Vorteilen der Sportcast und der mit Sportcast nach§§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, insbesondere des DFL e.V. und der DFL GmbH, sowie den Clubs unter besonderer Berücksichtigung des Geschäftsmodells des DFL e.V. und der DFL GmbH (,,nachfolgend auch als vertragsgegenständliche Erträge und Vor­ teile” bezeichnet) angemessen zu beteiligen sind (nachfolgend als „gemeinsame Vergütungsregelnbezeichnet).

  1. Dabei sollen sich diese gemeinsame Vergütungsregeln auf die in der Zukunft noch zu erbringenden Tätigkeitender Kameramänner/-frauen erstrecken. Die Parteien führen bereits seit mehr als 10 Jahren Gespräche über dieangemessene Vergütung für die Kameramänner/-frauen. Hierbei haben die Parteien erstmals 2013 eine Vergütungvon EUR 360,00 für die vertragsgegenständlichen Leistungen zugrunde gelegt. Diese Vergütung wurde im Verlaufder vergangenen Spielzeiten sukzessive erhöht (zuletzt für die Spielzeit 2022/23: EUR 440,00 pro Einsatz) und sollnunmehr nach Maßgabe dieser Vereinbarung im Vergleichswege nochmals an die derzeit bestehenden Marktgegebenheiten angepasst werden mit Wirkung für die Zukunft.
  2. Klargestellt wird, dass die Höhe der Vergütung auch dann als angemessenes Mindesthonorar gilt, wenn die vertragsgegenständlichen Erträge und Vorteile künftig unter den aktuellen liegen sollten.

 

  1. Anwendungsbereich

 

  1. Sachlich

 

Sachlich umfassen die vorliegenden gemeinsamen Vergütungsregeln die Nutzung des Basissignals (vgl. diePräambel unter 1.), das von Sportcast im Zusammenhang mit den Spielen produziert wird, und die sich hieraus ergebenden Nutzungen durch den DFL e.V. selbst oder durch von ihm berechtigte Dritte, neben der DFL GmbH undden Clubs, insbesondere die nationalen und internationalen Medienpartner des DFL e.V. und/oder der DFL GmbH.,sofern diese bekannt und in den zu erteilen­ den Auskünften benannt sind.

  1. Persönlich

 

Die vorliegenden gemeinsamen Vergütungsregeln finden Anwendung auf die Sportcast sowie alle Kameramänner/-frauen, die auf Grundlage eines Vertrags, der dem deutschen Recht unterliegt oder dessen Gegenstand maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Urhebergesetzes sind, an der Erstellung desBasissignales mitwirken. Dies gilt unabhängig von einer Mitgliedschaft im BVFK. Sonstige (Kamera-)Tätigkeiten der Kameramänner/-frauen die nicht im Zusammenhang mit der Erstellung des Basissignals stehen, sind ausdrücklichnicht Gegenstand dieser gemeinsamen Vergütungsregeln.

  1. Zeitlich

 

Die hierin vereinbarten Regelungen gelten ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion des Basissignals, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung erstellt werden.

 

 

  1. Rechte an den Leistungsergebnissen

 

Sofern und soweit die Rechte an den Leistungsergebnissen im Rahmen der Produktion des Basissignals nicht bereits direkt bei der Sportcast entstehen, richtet sich eine etwaige Rechteübertragung bzw. – sofern und soweit eine Rechteübertragung nicht statthaft ist – Rechteeinräumung im Hin­ blick auf die von den Kameramänner/-frauenerstellten Leistungsergebnisse im Rahmen der Produktion des Basissignals vollumfänglich nach den Verträgen, diejeweils zwischen der Sportcast und den einzelnen Kameramänner/-frauen geschlossen werden.

 

 

  • Angemessene Vergütung und angemessene weitere Beteiligung (§ 32 UrhG, 32a UrhG)

 

Für die Tätigkeiten, die die Kameramänner/-frauen im Rahmen der Produktion des Basissignals er­ bringen, sowie für eine etwaige Übertragung bzw. Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages zwischen dem/der Kameramann/-frau und der Sportcast, jeweils unter Berücksichtigung und in Kenntnis der vertragsgegenständlichen Erträge und Vorteile, insbesondere jener, die von dem DFL e.V. und/oder der DFL GmbH aus der Nutzung des Basissignals erzielt werden, insbesondere durch die Vergabe vonNutzungs- und Verwertungsrechten am Basissignal an nationale und internationale Medienpartner, erachten Sportcast und BVFK das folgende Pauschalhonorar pro Einsatz als angemessene Vergütung(§ 32 UrhG) sowie als angemessene Beteiligung(§ 32a UrhG) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Bei vertragsgegenständlichen Erträgen und Vorteilen, insbesondere für die Vergabe von Nutzungs- undVerwertungsrechten am Basissignal an nationale und internationale Medienpartner, bis zu EUR 600.000.000 proSpielzeit und für Einsätze im Zeitraum ab Vertragsunterzeichnung bis Beendigung dieser Vereinbarung:

EUR 485,00 pro Einsatz.

 

  1. Für jede weitere Steigerung der vertragsgegenständlichen Erträge und Vorteile, insbesondere für dieVergabe von Nutzungs- und Verwertungsrechten am Basissignal an nationale und internationale Medienpartner, ab EUR 600.0000.001 um mehr als EUR 0,1 Mrd. pro Spielzeit werden pro Einsatz EUR 7,50 mehr von Seiten Sportcast geleistet.

Einsätze bezeichnet den Zeitraum, in dem der Kameramann/-frau die Aufnahmen und Aufzeichnungen für das Basissignal erstellt und umfasst ferner die hierfür erforderlichen Tätigkeiten zur Vorbereitung der Aufnahmen und Aufzeichnungen (wie z.B. Vorbesprechung, Aufbau etc.) und etwaige Nachbereitungen (wie z.B. Nachbesprechungen, Abbau etc.) und umfasst in der Regel – selbst in Fällen von Spielen mitVerlängerungen/Elfmeterschießen – einen Zeitraum von höchstens 6 Stunden (unabhängig davon wie lange die An- und Abreise zum Einsatzort dauert). Ferner werden die durch die Anreise entstehenden Kosten durch dieSportcast gesondert erstattet.

Alle in diesen gemeinsamen Vergütungsregeln aufgeführten Vergütungen verstehen sich als Nettovergütungen,sind also zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.

Mit Zahlung der obenstehenden angemessenen Vergütung sind sämtliche etwaigen urheberrechtlichen Ansprüche der Kameramänner/-frauen in Bezug auf den jeweiligen Einsatz im Rahmen der jeweiligen Produktion desBasissignals vollumfänglich abgegolten. Dies gilt auch hinsichtlich der Abgeltung unbekannter Nutzungsarten (§32c UrhG).

Da der BVFK Kenntnis über die Höhe der vertragsgegenständlichen Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Basissignals hat, sind ferner etwaige weitere Ansprüche, auch hinsichtlich einer weiteren Beteiligung (§ 32a UrhG) mit der vorbezeichneten Vergütung abgegolten und weitere entsprechende Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit für die vertragsgegenständlichen Leistungen von Sportcast an die Kameramänner/-frauen gezahlten Vergütungen bestätigt der BVFK, dass er selbst künftig keine eigenen und/oder Ansprüche Dritter in Bezug auf die Angemessenheit dieser Vergütungen geltend machen wird.

Die Übernahme von Auslagen und anderen Kosten richtet sich vollumfänglich nach den Verträgen, die jeweilszwischen der Sportcast und den einzelnen Kameramänner/-frauen geschlossen werden.

 

 

  1. Inkrafttreten und Laufzeit

 

Diese gemeinsamen Vergütungsregeln treten mit Unterzeichnung in Kraft.

 

Zur Zeit des lnkrafttretens dieser gemeinsamen Vergütungsregel bestehende, für den Kameramann/-frau geltende günstigere Vergütungsbestimmungen werden durch diese gemeinsame Vergütungsregel nicht berührt.

Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Vergütungsregeln vor.

 

Diese gemeinsame Vergütungsregel ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2025 kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer Kündigung gilt diese Vereinbarung unbegrenzt für solche Einsätze fort, die bis zum Ende der Laufzeit erbracht werden, sofern nicht für solche Fälle rück­ wirkend oder individuell eine neue Vereinbarung getroffen wird.

Die Vertragsparteien werden innerhalb von sechs Wochen nach Kündigung dieser gemeinsamen Vergütungsregelüber den Abschluss einer neuen gemeinsamen Vergütungsregel in Verhandlungen treten.

 

 

  1. Auskunft

 

Sportcast erteilt dem BVFK vor der jeweiligen Spielzeit Auskunft über sämtliche Erträge, die durch die Vergabe von Nutzungs- und Verwertungsrechten am Basissignal von der DFL e.V. selbst bzw. von mit ihm nach§§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen erzielt werden/wurden. Der BVFK erklärt hiermit, dass etwaige weitergehende Auskunftsansprüche und/oder Unterlassungsansprüche weder gegenüber Sportcast noch gegenüber einem mit Sportcast nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bestehen. Mehrerlöse werden unverzüglich mitgeteilt, soweit die jeweiligen Schwellenwerte überschritten werden.

Aufgrund der in diesen gemeinsamen Vergütungsregeln geregelten Transparenz gehen die Parteien davon aus, dass weitergehende Informationen der Kameramänner/-frauen für die Berechnung der Vergütung nach diesen Vergütungsregeln nicht benötigt werden und etwaige Ansprüche nach§ 32d und § 32e UrhG nicht bestehen.

Sportcast ist berechtigt, in den Einzelverträgen mit den Kameramännern/-frauen die vorbezeichneten Ansprüche nach§ 32d und§ 32e UrhG abzubedingen.

 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

  1. Soweit einzelnen Bestimmungen dieser gemeinsamen Vergütungsregeln zwingenden gesetzlichenBestimmungen entgegenstehen, gelten diese, ohne dass die übrigen Bestimmungen dieser gemeinsamen Vergütungsregeln hierdurch berührt werden.
  2. Sollten Regelungen dieser gemeinsamen Vergütungsregeln unwirksam sein oder werden oder etwaige Lücken aufweisen, bleibt die Gültigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt. Zwischen den Parteienbesteht Einigkeit, dass sie derartige Regelungen durch solche ersetzen derartige Lücken durch solche Regelungen ergänzen werden, die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.
  3. Das Inkrafttreten dieser gemeinsamen Vergütungsregeln bedarf der Sämtliche Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
  4. Diese gemeinsame Vergütungsregeln unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch