Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 13. Mai 2025 (Az.: 15 O 397/24) eine wegweisende Entscheidung für die Vertretung urheberrechtlich relevanter Berufsfelder getroffen: Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) nach § 36 UrhG dürfen nur von Organisationen abgeschlossen werden, die in dem jeweiligen Berufsfeld tatsächlich repräsentativ sind. Eine bloße Repräsentativität „für die Filmbranche“ genügt laut Gericht nicht.
Hintergrund ist eine Klage des Bundesverbands Synchronregie und Dialogbuch (BSD) gegen die Gewerkschaft ver.di, die – gemeinsam mit BFFS und BVFT – eine sogenannte „Netflix-GVR-Synchron“ abgeschlossen hatte, die auch die Bereiche Synchronbuch und Synchronregie umfasste. Der BSD hatte argumentiert, dass ver.di in diesen Feldern nicht über die notwendige Repräsentativität verfüge – das Gericht hat diese Auffassung nun bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber bereits von hoher Signalwirkung.
BVFK unterstützt klare Regelungen im Sinne der Urheber
Der BVFK begrüßt diese gerichtliche Klarstellung ausdrücklich. In enger Abstimmung mit dem BVK, der die Interessen aller Kameraleute vertritt – also auch derer, die im BVFK organisiert sind – verfolgt der BVFK die Entwicklungen rund um die UrheberAllianz kontinuierlich und mit großem Interesse.
Die Entscheidung des Gerichts ist ein wichtiges Signal für eine transparente und rechtskonforme Aushandlung von GVR: Nur fachlich legitimierte und im jeweiligen Berufsfeld repräsentative Organisationen sollten befugt sein, solche Regeln auszuhandeln. Dies stärkt nicht nur die Position der betroffenen Urheberverbände, sondern schützt auch die Vielfalt und Kompetenz der beruflichen Interessenvertretungen in der Film- und Fernsehbranche.