Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. L 12 BA 9/23) wegweisende Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern aufgestellt, die gegebenenfalls eine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit von Kameraleuten zulassen.
In seiner am 25. November 2024 veröffentlichten Pressemitteilung betont das Gericht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Tätigkeiten, auch wenn diese beim selben Auftraggeber erfolgen.
Werkvertrag vs. Rahmenvertrag: Maßgebliche Unterscheidung
Das Gericht stellt klar:
– Werkverträge liegen vor, wenn die Tätigkeit des Reporters auf klar abgrenzbare Ergebnisse wie einzelne Beiträge abzielt. Hierbei handelt es sich um selbstständige Tätigkeiten, wenn die journalistische Arbeit einen kreativen Eigenanteil umfasst.
– Sozialversicherungspflicht besteht hingegen bei pauschal vergüteten Diensten mit vorab festgelegten Einsatzzeiten (z. B. Schichtdiensten). Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeit journalistisch-kreativ geprägt ist.
Besonders bemerkenswert: Das Gericht rückt von dem bisher von Sozialversicherungsträgern verwendeten Abgrenzungskatalog ab und fordert eine Einzelfallprüfung für jede Tätigkeit.
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Angesichts der weitreichenden Relevanz hat das LSG die Revision zugelassen. Die Entscheidung bietet wichtige Orientierungspunkte für die Praxis und könnte die Abgrenzung von selbstständiger und abhängiger Tätigkeit für viele Freie in den Medien langfristig beeinflussen.
Weitere Informationen: [Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Pressemitteilung: https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/sozialversicherungspflicht-von-horfunkreportern-237394.html