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27.06.25
Warum Gemeinsame Vergütungsregel (GVR)?
Liebe Mitglieder,
wir möchten Euch heute über das Thema Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) informieren – ganz grundsätzlich, aber auch mit Blick auf einen aktuellen Anlass.
Im Jahr 2023 haben wir mit der Firma Sportcast – im Rahmen von Verhandlungen mit der DFL – eine GVR für die erste und zweite Fußball-Bundesliga abgeschlossen. Dabei zeigt sich: Es bestehen viele Missverständnisse rund um den Begriff und die rechtlichen Grundlagen dieser Vergütungsform. Deshalb halten wir eine Klarstellung für wichtig.
Was ist eine GVR?
Die GVR ist nach deutschem Recht eine von zwei Möglichkeiten, wie ein Berufsverband auf die Höhe von Honoraren Einfluss nehmen kann. Die andere Möglichkeit wäre ein Tarifvertrag.
Voraussetzungen für eine GVR:
- Tariffähigkeit des Verbandes– laut Satzung ist der BVFK dazu in der Lage.
- Der Verband ist ein Verband von Urheber*innen. Das ist beim BVFK der Fall. Dazu zählenalle Mitglieder, nicht nur Kameraleute eines bestimmten Formats oder Tätigkeitsbereichs. Dies wurde uns 2021 auchgutachterlich bestätigt.
Mit einer GVR berechnet Ihr Lizenzen und keine Arbeitszeit!
Vorteile der GVR:
– Jede Vereinbarung, die der BVFK mit einem Auftraggeber schließt und unterschreibt, kann als GVR gewertetwerden.
– Es gibt die Möglichkeit, Verhandlungspartner zur Verhandlung zu verpflichten – auch gegen deren Willen.
– Die GVR sichert die Forderung nach einer „angemessenen Vergütung“ gemäß § 32 UrhG rechtlich ab.
– Ein Verhandlungserfolg kann verbindlich und kollektiv fixiert werden.
Nachteile der GVR:
– Sie bezieht sich nur auf urheberrechtlich relevante Tätigkeiten – z. B. Kameraarbeit, nicht aber auf Reisezeiten oder Bereitschaft.
– Die GVR ist wenig flexibel und kann in der Umsetzung für Berufsverbände finanziell sehr aufwendig werden.
– Es besteht keine Einigungspflicht, d. h. Verhandlungen können sich lange hinziehen. Bei Uneinigkeit entscheidet ein Schlichter – kostenpflichtig.
Die GVR mit Sportcast (Bundesliga)
Die derzeit gültige GVR legt ein Mindesthonorar für 6 Stunden urheberrechtlich relevante Tätigkeit fest. Das ergibt etwa 80 €/h– für den GVR-relevanten Teil.
Zusätzliche Leistungen wie Fahrtzeit oder Anwesenheitspflicht sind nicht Teil der GVR, sondern müssen individuell geregelt werden.
Und was ist nun ein Rahmenvertrag?
Rahmenverträge, wie sie ebenfalls häufig verwendet werden und derzeit auch bei Sportcast zur Unterschrift vorliegen, sind individuelle Verträge, die nicht vom Verband, sondern von Euch persönlich unterschrieben werden müssen. Es sind keine Tarifverträge und auch keine GVR. Verbände können zwar an der Formuierung beteiligt werden – dazu sollte aber ein klares Mandat vorliegen.
Das ist rechtlich relevant im Hinblick auf:
– Vergaberecht – Selbstständigkeit und Unternehmerrisiko dürfen nicht untergraben werden.
– Kartellrecht – Preisabsprachen können als Wettbewerbsverzerrung gelten.
– Sozialrecht – Die individuelle Verhandlungsfreiheit ist wichtig für die Anerkennung als Selbstständige*r.
Deshalb gilt: Immer gut abwägen, auf welcher Ebene (GVR oder Individualvertrag) man Verhandlungen führt.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich direkt im Urheberrechtsgesetz (UrhG):
§ 32 UrhG – „Angemessene Vergütung“
§ 36 UrhG – „Gemeinsame Vergütungsregeln“
Dort ist geregelt, was unter einer angemessenen Vergütung zu verstehen ist und wie GVR zustande kommen und wirken.
Wir sprechen weiter – bei BVFK ONAIR am 1. Juli!
Dienstag, 1. Juli 2025
18:30 – 20:00 Uhr
Online via Zoom
Anmeldung: onair@bvfk.tv
Weitere Infos: auf unserer Website
Ein weiterer Hinweis:
Am Mittwoch ab 9:00 Uhr fidet wieder das „Rechteck“ – unsere Kostenlose Rechtsberatung statt.
Weitere Informationen HIER!
Billte meldet Euch an unter recht@bvfk.tv
Herzliche Grüße
Euer BVFK