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Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)

aktuelle Fassung vom 5.09.2023

 

Umsatzsteuer 7% oder 19% (2019)

7 % oder 19 %? Jetzt gibt es mehr Klarheit bei Umsatzsteuer für Kameraleute

In der Vergangenheit war es unklar, ob Kameraleute und EB-Teams auf ihre Rechnungen 7 % oder 19 % Umsatzsteuer aufschlagen sollten. Dies wurde insbesondere von den öffentlich-rechtlichen Sendern gefordert, führte aber zu Rechtsunsicherheit und der Gefahr möglicher Nachzahlungen auf Auftragnehmerseite.

Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums in seiner Fassung vom 2. Januar 2019 schafft hierzu Klarheit. Hier heißt es in A 12.7 Abs. 18, Satz 3 UstAE: „Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb insbesondere die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen (vgl. Absatz 11 Nr. 1), Kameramänner und Foto-Designer.“

Folglich können Kameraleute den ermäßigten Steuersatz von 7 % berechnen. Das gilt sowohl für EB- als auch für E-Kameraleute.

Etwas anders verhält es sich bei EB-Teams, aber auch hier ist nun mehr Klarheit geschaffen worden. Es wirkt geradezu so, als hätte die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. die Argumentation des BVFK übernommen. Diese hat nämlich ihren früheren Erlass aufgehoben und in einem neuen Erlass festgelegt, dass es nicht mehr auf die Abgrenzung echter/unechter Auftragsproduktion ankommen soll, was bedeutet, dass auch hier immer 7 % zu berechnen sind.

Das kommentiert unser Rechtsanwalt so:

„Die Auffassung der Oberfinanzdirektion halte ich für sehr gewagt. […] Im Ergebnis festigt sich damit jedoch die Handhabung der Finanzverwaltung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch die einzelnen Wohnsitzfinanzämter den ermäßigten Steuersatz von 7 % zugrunde legen werden.

Wenngleich sich damit auch die Gefahr verringert, nachträglich mit 19 % veranlagt zu werden, ist diese nicht gänzlich ausgeräumt. Es stellt sich nämlich immer noch die Frage, ob (1) überhaupt Rechte eingeräumt werden (bei unechter Auftragsproduktion), und (2) diese Rechteeinräumung den wesentlichen Leistungsinhalt darstellt (dies halte ich für äußerst fragwürdig, das Argument ,ohne Rechte können wir ja nicht nutzen‘ kann ich noch besser auf den Dienstleistungsteil des Vertrages anwenden: ,ohne Herstellung des Materials könnt ihr erst recht nicht nutzen‘).“

Diese Fragen werden jedoch sehr wahrscheinlich von der Finanzverwaltung nicht selbst gestellt, sondern kämen erst dann zur abschließenden Klärung, wenn die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von EB-Teams Gegenstand von Gerichtsurteilen, insbesondere durch den BFH wird. Doch es heißt, wo kein Kläger, da kein Richter, so dass es auf absehbare Zeit vermutlich bei 7 % bleiben wird.“

Für die Rechnungsstellung von EB-Teams bedeutet das, dass auch hier der ermäßigte Steuersatz von 7 % berechnet werden kann, sicherheitshalber aber die vom BVFK empfohlene Freistellungserklärung* (*nur für Mitglieder – Vorher einloggen!) vom Auftraggeber unterschrieben werden sollte – für den nun unwahrscheinlicher gewordenen Fall, dass das Pendel wieder zu 19 % umschlägt.

Wissenswertes zum privilegiertem Steuersatz (2013)

https://www.bvfk.tv/wp-content/uploads/2022/03/BVFK-Statement-7.pdf