BVFK-Sozialgerichts-Urteile – Auswertung

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Hier einige für unsere Branche maßgebliche Urteile der letzten Jahre.

Welche Bedeutung diese haben, eine Bewertung des BVFK und schlussendlich auch einige Praxis-Tipps:

Alle Urteile in der Übersicht:

Selbstständige Tätigkeit bei Live-Kamera und großen Teams

Sozialgericht München 2015, Aktenzeichen: S10 R 1516/16

Selbstständige Tätigkeit bei Live-Kamera und großen Teams

Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund ·
Beigeladene: NEP Germany GmbH

Datum / Verfahrensstand

Bescheid: 19.11.2015, Widerspruchsbescheid: 18.03.2016, Urteil: 2016

Entscheidung

Pro Selbständigkeit – keine Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung

Relevante Faktoren

• Keine schriftlichen Verträge, nur projektbezogene Einzelaufträge• Aufträge frei annehmbar oder ablehnbar• Umsatzanteil beim Beigeladenen nur 32%, weitere Auftraggeber vorhanden• Tagessätze projektweise verhandelt (300–450 €)• Kläger konnte Ersatzperson einsetzen• Eigenes Büro, Werbung, Website, Geschäftspapiere• Eigene Ausrüstung + Zusatzequipment neben bereitgestellter Technik• Keine Eingliederung in Betrieb, keine feste Weisungsgebundenheit• Spezialisierte Tätigkeit (Telebereich, Emotionen)

Bewertung (BVFK)

Positiv – bestätigt die Selbständigkeit bei projektbasierten Kameraeinsätzen, auch bei Teamarbeit mit vom Auftraggeber bereitgestellter Haupttechnik

Hinweise & Tipps

• Unbedingt Einzelaufträge dokumentieren, keine Rahmenverträge ohne Not• Tagessätze selbstbewusst verhandeln, Honorarentwicklung beachten (>500 €/Tag)• Unternehmerische Außenwirkung sichern (Webseite, Geschäftspapiere, Versicherung)• Bei Teamarbeit auf Spezialisierung und Eigenverantwortung hinweisen• Ersatzmöglichkeit (Vertretung) stärkt Argumentation für Selbständigkeit

Kurze Bewertung / Einordnung (BVFK-Perspektive)

Dieses Urteil ist für freie Kameraleute erneut sehr günstig:
Das Gericht bestätigte, dass projektweise gebuchte Einsätze, ohne feste Rahmenverträge, mit klar erkennbaren unternehmerischen Merkmalen als selbständige Tätigkeit einzustufen sind. Entscheidend waren hier die Verhandlungsfreiheit über Tagessätze, das Fehlen einer Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, die unternehmerische Aufstellung des Klägers (eigene Werbung, Büro, Geschäftsausstattung) sowie die Tatsache, dass der Umsatzanteil bei einem Auftraggeber nur bei 32 % lag.

Detaillierte Auswertung des Urteils

Sachverhalt:

  • Der betroffene Kameramann war ab 2015 wiederholt für die Beigeladene (NEP Germany GmbH) bei Sportübertragungen tätig.
  • Auftragserteilung telefonisch über Regisseur, keine schriftlichen Verträge oder Rahmenverträge.
  • Freie Entscheidung über Annahme oder Ablehnung von Einsätzen.
  • Vergütung pro Drehtag (300–450 €), teilweise nachverhandelt.
  • Reisekosten teils selbst getragen.
  • Umsatzanteil 2015: 32 % bei NEP, daneben fünf weitere Auftraggeber.
  • Eigene Außenaufstellung: Website, Werbung, Visitenkarten, eigenes Büro, Haftpflichtversicherung.
  • Eigene Ausrüstung vorhanden, zusätzlich stellte der Auftraggeber Kameras (250.000 €) für Großproduktionen.
  • Kläger konnte Ersatzperson entsenden, erhielt bei Krankheit kein Honorar.
  • Keine Weisungsgebundenheit in künstlerischen Entscheidungen; Regie gab nur allgemeine Hinweise.

Entscheidung des Gerichts:

  • Aufhebung des DRV-Bescheids; Feststellung:keine abhängige Beschäftigung, sondern selbständige Tätigkeit.
  • Keine Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung.
  • Kosten trägt die DRV.

Juristische Würdigung:

  • Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung (§ 7 SGB IV).
  • Weisungsgebundenheit und Eingliederung lagen nicht vor: Kläger war frei in Bildgestaltung, Auswahl der Motive und der Annahme von Aufträgen.
  • Unternehmerisches Risiko erkennbar: eigenes Marketing, Investitionen, kein Honorar im Krankheitsfall, Tagessatzverhandlungen.
  • Keine dauerhafte wirtschaftliche Abhängigkeit (nur 32 % Umsatzanteil).
  • Keine Rahmenverträge, sondern Einzelaufträge.

BVFK-Bewertung

  • Pro Selbständigkeit– Urteil stützt die Rechtsposition freier Kameraleute.
  • Besonders relevant: Fehlen von Rahmenverträgen, projektbezogene Tagessatzverhandlungen, eigenständige unternehmerische Aufstellung.
  • Zeigt: Selbständigkeit kann auch in größeren Teams bestehen, wenn individuelle Verantwortung und gestalterische Freiheit bestehen.
  • BVFK kritisiert: Tagessätze von 300–450 € liegen deutlich unter den inzwischen anerkannten Mindeststandards (>500 €/Tag).
  • Hinweis: Spezialisierung stärkt die Argumentation, könnte aber gleichzeitig für andere Teammitglieder problematisch sein, wenn ihre Eigenverantwortung weniger stark ausgeprägt ist.

Praxis-Tipps für Kameraleute

  1. Keine Rahmenverträge unterschreiben – auf Einzelaufträge bestehen.
  2. Tagessätze aktiv verhandeln, marktgerechte Honorare einfordern (>500 €/Tag).
  3. Unternehmerische Außenwirkung sichern (Webseite, Werbung, Geschäftspapiere, Versicherung).
  4. Dokumentieren: eigenständige Bildgestaltung, Spezialisierung, kreative Verantwortung.
  5. Vertretungsmöglichkeiten offenhalten (Recht zur Beauftragung Dritter).
  6. Vielfältige Auftraggeberstruktur pflegen – Umsatzabhängigkeit vermeiden.

Eigene Arbeitsabläufe dokumentieren, selber investieren, Bereitschaftszeiten meiden

Sozialgericht Konstanz 2015, Aktenzeichen: S1 R 64/15

Eigene Arbeitsabläufe dokumentieren, selber investieren, Bereitschaftszeiten meiden

Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund ·(DRV)

Datum / Verfahrensstand
2015 (Bescheid: 20.05.2014, Widerspruchsbescheid: 11.12.2014)
Entscheidung
Pro Selbständigkeit
Relevante Faktoren
  • Projektbezogener Einsatz bei TV-Produktion
  • Kein schriftlicher Vertrag
  • Keine Eingliederung in den Betrieb der Auftraggeberin
  • Keine Abrufbereitschaft, keine festen Arbeitszeiten
  • Vergütung nach Drehtagen, nicht nach Anwesenheit
  • Eigene Arbeitsmittel und Ausrüstung (~100.000 €)
  • Eigenes Büro, Auto, Website, Visitenkarten
  • Tätigkeit auch für andere Auftraggeber
  • Unternehmerrisiko vorhanden (Investition in Equipment, Fahrzeugleasing)

 

Bewertung (BVFK)
Positiv – bestätigt, dass projektbasierte Kameratätigkeit als selbständige Tätigkeit anerkannt werden kann
Hinweise & Tipps
  • Eigene Arbeitsmittel und unternehmerisches Risiko klar dokumentieren
  • Projektbezogene Einsätze bevorzugen
  • Dauerhafte Abrufbereitschaften ohne Vertrag vermeiden
  • Einsatz eigener Kameras gesondert abrechnen
Kurze Bewertung / Einordnung (BVFK-Perspektive)
Dieses Urteil bestätigt, dass projektbasierte Einsätze von Kameraleuten ohne feste Einbindung in den Betrieb und mit eigenem Unternehmerrisiko als selbständige Tätigkeit anerkannt werden können. Die umfangreiche Ausstattung (Kameras, Fahrzeug) und die freie Wahl weiterer Auftraggeber waren entscheidend.
Empfehlung für die Praxis:
Freie Kameraleute sollten projektbezogene Einsätze klar vertraglich dokumentieren und durch eigene Arbeitsmittel sowie unternehmerisches Risiko untermauern. Dauerhafte Abrufbereitschaften ohne Vertrag sind zu vermeiden.
Detaillierte Auswertung des Urteils

Sachverhalt:

Der Kameramann (BVFK-Mitglied, Name ungenannt) wandte sich gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), die seine Tätigkeit für eine konkrete TV-Produktion als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einstufen wollte.
  • Bescheid: 20.05.2014
  • Widerspruchsbescheid: 11.12.2014
Der Kameramann war für einen einzelnen TV-Einsatz gebucht worden, ohne schriftlichen Vertrag. Es bestand keine Verpflichtung, weitere Einsätze anzunehmen oder sich verfügbar zu halten. Die Vergütung erfolgte pro Drehtag, nicht für bloße Bereitschaft.

Entscheidung des Gerichts:

Das Sozialgericht Konstanz hob die Bescheide der DRV auf und stellte fest:

  • Keine Versicherungspflicht in Rentenversicherung und Arbeitsförderung

  • Kläger trägt eigenes Unternehmerrisiko (Ausrüstung, Fahrzeug, Büro)

  • Keine Eingliederung in den Betrieb: Der Kläger war weder in Dienstpläne eingebunden noch weisungsabhängig.

  • Einsatz erfolgte projektbezogen; die künstlerische Leistung (Kameraführung) war eigenverantwortlich.

Die Beklagte (DRV) musste die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen.

Juristische Würdigung:

Das Gericht wendete § 7a SGB IV an und führte eine Gesamtwürdigung aller Umstände durch:

  • Merkmale abhängiger Beschäftigung: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation

  • Merkmale selbständiger Tätigkeit: Unternehmerrisiko, freie Gestaltung von Zeit und Einsatz, Nutzung eigener Betriebsmittel

Hier überwogen die Merkmale der Selbständigkeit, da:

  • keine persönliche Abhängigkeit

  • keine dauerhafte Integration in den Betrieb

  • eigene unternehmerische Infrastruktur und Investitionen

Das Gericht betonte, dass auch Dienste höherer Art (wie Kameratätigkeiten) nicht automatisch abhängig sind, nur weil sie üblicherweise im Rahmen fester Anstellungen erbracht werden.

BVFK-Bewertung

Dieses Urteil ist für freie Kameraleute sehr positiv:

  • Stützt die Selbständigkeit bei projektbasierten Einsätzen

  • Zeigt die Bedeutung von Eigeninvestitionen und unternehmerischer Tätigkeit

  • Stärkt die Argumentation gegen pauschale Scheinselbständigkeitsvorwürfe

Praxis-Tipps für Kameraleute

  1. Projektbezogene Verträge klar formulieren

  2. Eigenes Equipment nutzen und gesondert abrechnen

  3. Kein Dauerabruf ohne Vertrag akzeptieren

  4. Unternehmerische Außenwirkung (Büro, Website, Visitenkarten) pflegen

  5. Diversifikation: mehrere Auftraggeber, kein faktisches Alleinverhältnis

Höchstrichterliche Instanz: Wegweisendes Urtel zu Weisungsgebundenheit und Betriebseingliederung bei EB-Einsätzen

Bundessozialgericht 2023, Aktenzeichen: B 12 R 12/21 R23

Höchstrichterliche Instanz: Wegweisendes Urtel zu Weisungsgebundenheit und Betriebseingliederung bei EB-Einsätzen

Klägerin: Produktionsfirma (Name ungenannt)
Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund
Beigeladener: Kameramann (BVFK-Mitglied, Name ungenannt)
Beigeladene: Bundesagentur für Arbeit

Datum / Verfahrensstand
Statusfeststellung ab 26.07.2014
SG-Urteil: aufgehoben
LSG Bayern: 22.04.2021, BSG-Urteil: 12.12.2023
Entscheidung
Pro Selbständigkeit – Revision der DRV zurückgewiesen
Relevante Faktoren
  • Keine abstrakte Berufsbetrachtung zulässig
  • Projektbezogene Einzelaufträge ohne Rahmenvertrag
  • Klare Abgrenzung: Werkbezogene vs. arbeitskraftbezogene Weisungen
  • Eigenständiges (Teil-)Werk des Kameramanns
  • Keine Eingliederung in Betriebsorganisation
  • Unternehmerisches Risiko trotz Tagessatz
  • Eigene Betriebsmittel, eigenes Fahrzeug
  • Abgrenzungskatalog nicht bindend
  • Kunstfreiheit kein Sondermaßstab
Bewertung (BVFK)
Sehr positiv / Grundsatzurteil– höchstrichterliche Klarstellung zugunsten freier Kameraleute
Hinweise & Tipps
  • Einzelfallbezogene Gesamtwürdigung einfordern
  • Werkvertragslogik klar dokumentieren
  • Projekt- statt arbeitskraftbezogene Weisungen trennen
  • Eigenständige Teilwerke benennen
  • Abgrenzungskatalog nicht überbewerten
Kurze Bewertung / Einordnung (BVFK-Perspektive)
Dieses Urteil des Bundessozialgerichts stellt eine der wichtigsten Entscheidungen der letzten Jahre für freie Kameraleute dar. Erstmals in dieser Klarheit stellt das BSG fest, dass weder Berufsbild, noch Kunstfreiheit, noch der sogenannte Abgrenzungskatalog eine schematische oder vorweggenommene Einordnung als Beschäftigung rechtfertigen.

Besonders bedeutsam ist die präzise Differenzierung zwischen werkbezogenen Weisungen und beschäftigungstypischen Weisungsrechten sowie die klare Aussage, dass auch bei Tagessätzen ein unternehmerisches Risiko bestehen kann.
 
Für den BVFK liefert dieses Urteil eine höchstrichterliche Argumentationsgrundlage, die weit über den Einzelfall hinausreicht.
Detaillierte Auswertung des Urteils
Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft, die für TV-Sender und andere Auftraggeber Film- und Magazinbeiträge produziert. Ab dem 26.07.2014 beauftragte sie den beigeladenen Kameramann unregelmäßig und projektbezogen, jeweils telefonisch.

  • Keine Rahmenvereinbarung
  • Einzelprojekte mit einer Dauer von maximal einer Woche
  • Magazinbeiträge oder Reportagen bis max. 35 Minuten

Der Kameramann:

  • klärte eigenständig die inhaltlichen Vorstellungen mit Autoren/Redakteuren der Endkunden
  • bestimmte Drehort, Drehzeit, Kameraführung und szenische Gestaltung selbst
  • setzte häufig auch Licht- und Tontechnik eigenverantwortlich ein
  • nutzte eigene Betriebsmittel und transportierte diese im eigenen Fahrzeug

Die Vergütung erfolgte auf Tagessatzbasis, zzgl. MwSt., Überstunden und teilweise Reisekosten.
Die DRV stellte Versicherungspflicht fest. SG und LSG hoben dies auf. Die DRV legte Revision ein.

Entscheidung des Bundessozialgerichts:

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts wies die Revision der DRV vollumfänglich zurück:

  • Keine abhängige Beschäftigung
  • Keine Versicherungspflicht in Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Statusfeststellungsbescheid rechtswidrig
Zentrale rechtliche Klarstellungen (BSG):
1. Keine abstrakte Berufsbetrachtung

Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder vorzunehmen.

Extrem wichtig:

  • Ein und derselbe Beruf (z. B. Kameramann) kann – je nach Vertragsgestaltung und Praxis – selbstständig oder beschäftigt ausgeübt werden.
  • „Regel-Ausnahme-Modelle“ sind unzulässig.
2. Abgrenzungskatalog ist nicht bindend

Der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erstellte Abgrenzungskatalog:

  • ist nur eine Praxishilfe
  • bindet die Gerichte nicht
  • darf nicht schematisch angewendet werden

Für den BVFK ein zentraler Punkt zur Relativierung dieses Katalogs.

3. Werkbezogene Weisungen ≠ Beschäftigungsweisungen

Das BSG differenziert sehr klar:

  • Werkbezogene Weisungen (Was soll hergestellt werden? Bis wann? In welcher Abstimmung?)
    → unschädlich
  • Arbeitskraftbezogene Weisungen (Zeit, Dauer, Ort, Art der Ausführung insgesamt)
    → Indiz für Beschäftigung

Projekt-, sach- und ergebnisorientierte Vorgaben sind typisch für Werkverträge und begründen keine persönliche Abhängigkeit.

4. Eigenständiges (Teil-)Werk

Unerheblich ist:

  • ob Rohmaterial oder fertiger Beitrag geschuldet war
  • ob die Klägerin selbst Vertragspartner des Endkunden war
  • ob der Kameramann nur einen Teilbeitrag lieferte

Entscheidend:

  • Es wurde jeweils ein eigenverantwortliches (Teil-)Werk geschuldet.
  • Auch keine Arbeitnehmerüberlassung.
5. Keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Der Kameramann:

  • war nicht in feste Organisationsabläufe eingebunden
  • arbeitete nicht arbeitsteilig in einem klassischen Kamerateam
  • war nicht vergleichbar mit Studio- oder Live-Übertragungsteams

Keine funktional dienende Teilhabe.

6. Unternehmerisches Risiko trotz Tagessatz

Besonders wichtig:

  • Tagessatz ≠ Stundenlohn
  • Tagessatz bis 10 Stunden, darüber hinaus zusätzliche Vergütung
  • Möglichkeit zur Gewinnoptimierung durch effiziente Arbeit
  • Risiko wetterbedingter Drehausfälle
  • Einsatz eigener Betriebsmittel auf eigene Rechnung

Unternehmerisches Risiko eindeutig bejaht.

7. Kunstfreiheit kein Sondermaßstab

Art. 5 Abs. 3 GG führt nicht zu einer Sonderdogmatik im Sozialrecht.

Auch künstlerisch Tätige können eingegliedert sein – müssen es aber nicht.

Entscheidend bleibt allein die sozialrechtliche Gesamtwürdigung.

BVFK-Bewertung

Dieses Urteil ist aus Verbandssicht strategisch und argumentativ von herausragender Bedeutung:

  • Höchstrichterliche Klarstellung zur Einzelfallprüfung
  • Deutliche Zurückweisung schematischer DRV-Argumentationen
  • Stärkung der Werkvertragslogik
  • Relativierung des Abgrenzungskatalogs
  • Klare Linie zu Weisungsrecht, Eingliederung und Unternehmerrisiko

Für EB-Kameraleute mit eigener Ausrüstung ist es ein echter Präzedenzfall.

Für klassische Verbund-/Live-Teams bleibt der Status quo bestehen – was jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens war.

Praxis-Tipps für Kameraleute

  1. Einzelfallargumentation erzwingen, keine Berufsbild-Pauschalen akzeptieren
  2. Werkvertragsstruktur klar dokumentieren (Teilwerke!)
  3. Projektbezogene Weisungen sauber von Ausführungsweisungen trennen
  4. Eigenes Unternehmerrisiko aktiv darstellen – auch bei Tagessätzen
  5. Abgrenzungskatalog nicht als verbindlich akzeptieren
  6. Eigene Betriebsmittel, Eigenorganisation und Marktauftritt betonen

Pro-Selbstständigkeit: BVFK-Mitgliedschaft, Werkvertrag und aktives unternehmerisches Auftreten

Sozialgericht Berlin 2025, Aktenzeichen: S 122 BA 88/22

Pro-Selbstständigkeit: BVFK-Mitgliedschaft, Werkvertrag und aktives unternehmerisches Auftreten

Kläger: Kameramann (BVFK-Mitglied, Name ungenannt)
Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund
Beigeladene: Studio Berlin (Vertreter)
Noch nicht rechtskräftig.

Datum / Verfahrensstand
Bescheid: 27.07.2021 Widerspruchsbescheid: 15.03.2022 Urteil: 2025
Entscheidung
Pro Selbständigkeit – keine Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung
Relevante Faktoren
  • Projektbezogener Einsatz (Live-Handballübertragung)
  • Mündlicher Werkvertrag, keine Rahmenvereinbarung
  • Keine Weisungsgebundenheit bzgl. Bildgestaltung
  • Projektbezogene Weisungen (Zeit/Ort) nur werkbezogen
  • Eigenständiges, abtrennbares Teilwerk
  • Unternehmerisches Risiko inkl. Risiko, nicht erneut gebucht zu werden
  • Tagessatz frei kalkuliert und verhandelt (420 € + Fahrtkosten)
  • Branchenübliche Nutzung der Hauptkamera des Auftraggebers
  • BVFK-Mitgliedschaft als Indiz professioneller Selbständigkeit
Bewertung (BVFK)
Sehr positiv – bestätigt erneut die Abgrenzung zwischen projektbezogener Weisung und arbeitnehmerähnlicher Weisungsbindung
Hinweise & Tipps
  • Projektbezogene Weisungen klar von Ausführungsweisungen trennen
  • Werkvertragliche Struktur (Teilwerk!) deutlich machen
  • Eigenkalkulation und Verhandlungsfreiheit dokumentieren
  • Risiko „nicht erneut gebucht zu werden“ ausdrücklich benennen
  • Verbandszugehörigkeit (BVFK) als Professionalisierungsmerkmal nutzen
Kurze Bewertung / Einordnung (BVFK-Perspektive)

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin ist für freie Kameraleute von besonderer Bedeutung, da es mehrere für die Praxis extrem relevante Aspekte klar herausarbeitet:

Erstmals wird ausdrücklich betont, dass auch das Risiko, künftig nicht erneut gebucht zu werden, als unternehmerisches Risiko zu berücksichtigen ist. Zudem misst das Gericht der Mitgliedschaft im Berufsverband BVFK ein eigenständiges Indiz für eine professionelle, selbständige Tätigkeit bei.

Ebenso zentral ist die klare Abgrenzung zwischen projektbezogenen Weisungen (Zeit / Ort / Werkziel) und echten Weisungen zur Ausführung der Arbeit, die für eine abhängige Beschäftigung erforderlich wären.

Detaillierte Auswertung des Urteils
Sachverhalt:

Der Kläger ist als freier Kameramann tätig und wurde von der Beigeladenen telefonisch für die Live-Übertragung eines Handballspiels am 11. Oktober 2020 in Ludwigsburg angefragt. Eine schriftliche Vereinbarung bestand nicht. Vereinbart wurde ein Tagessatz von 420 € netto sowie 30 € Fahrtkosten.

Insgesamt kamen sieben Kameras zum Einsatz. Neben dem Kläger wurden weitere Kameraleute projektbezogen engagiert. Regisseur und Aufnahmeleiter waren nicht bei der Beigeladenen angestellt. Der Kläger nutzte die vor Ort gestellte Hauptkamera, was nach Auffassung des Gerichts branchenüblich ist.

Weisungen zur konkreten Bildgestaltung (Bildschnitt, Zoom, Motivauswahl) erhielt er nicht.

Die DRV stellte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens Versicherungspflicht fest. Der Kläger wandte sich hiergegen mit der Begründung, selbständig tätig gewesen zu sein.

Entscheidung des Gerichts:

Das Sozialgericht Berlin hob den Bescheid der DRV vollumfänglich auf und stellte fest:

  • Keine abhängige Beschäftigung
  • Keine Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung
  • Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers
Juristische Würdigung

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 7 Abs. 1 SGB IV und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Zentrale Abgrenzungspunkte:

  • Weisungsgebundenheit liegt nur vor bei Vorgaben zur Art der Ausführung der Tätigkeit
  • Projektbezogene Vorgaben zu Zeit und Ort sind bei Filmproduktionen immanent und unschädlich
  • Bei Diensten höherer Art ist Weisungsgebundenheit regelmäßig reduziert

Das Gericht stellte klar, dass der Kläger:

  • nicht in den Betrieb eingegliedert war
  • keiner arbeitsrechtlichen Weisung unterlag
  • ein eigenständiges, abtrennbares Teilwerk schuldete

Es lag ein mündlicher Werkvertrag vor. Geschuldet war nicht bloße Arbeitsleistung, sondern die Herstellung konkreter Filmaufnahmen (Außenaufnahmen vor Spielbeginn und Spielszenen), die einen eigenständigen Teil des Gesamtwerks darstellten.

Unternehmerrisiko (besonders hervorgehoben)

Das Gericht misst dem Unternehmerrisiko besonderes Gewicht bei:

  • Der Kläger kalkulierte und verhandelte seinen Tagessatz eigenständig
  • Die Vergütung war nicht einseitig vorgegeben
  • Entscheidend: Auch das Risiko, künftig nicht mehr gebucht zu werden, ist als Unternehmerrisiko zu berücksichtigen, sofern es mit gestalterischer Freiheit einhergeht

Diese Kombination lag hier eindeutig vor.

BVFK-Bewertung

Dieses Urteil ist aus BVFK-Sicht herausragend:

  • Stärkt die Argumentation zur projektbezogenen Weisung massiv
  • Bestätigt den Werkvertragscharakter kameratechnischer Leistungen
  • Erkennt das Marktrisiko (Nicht-Wiederbeauftragung) ausdrücklich an
  • Würdigt die BVFK-Mitgliedschaft als relevantes Indiz professioneller Selbständigkeit
  • Sehr gut geeignet für Statusverfahren und Argumentationen gegenüber Auftraggebern und DRV

Praxis-Tipps für Kameraleute

  1. Projektbezogene Einsätze als Werkvertrag / Teilwerk klar beschreiben
  2. Projektbezogene Weisungen (Zeit/Ort/Werkziel) von Ausführungsweisungen abgrenzen
  3. Eigene Honorar-Kalkulation und Verhandlungsfreiheit dokumentieren
  4. Das Risiko, nicht erneut gebucht zu werden, aktiv benennen
  5. Berufsverbandszugehörigkeit (BVFK) sichtbar machen
  6. Branchenüblichkeit (z. B. Nutzung gestellter Hauptkameras) klar einordnen

KSK Urteil: Alle Kameraleute, Live oder EB, sind Künstler oder Publizisten

Bundessozialgericht 2025, Aktenzeichen: B 3 KS 2/15 R

KSK Urteil: Alle Kameraleute, Live oder EB, sind Künstler oder Publizisten

Betroffene: selbstständige Kameraleute
Verfahrensgegenstand: Künstlersozialabgabe (KSA)
Rechtsgebiet: Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Datum / Verfahrensstand
SG Halle
→ LSG Sachsen-Anhalt
→ BSG 29.11.2016
Entscheidung
Abgabepflicht bestätigt
Relevante Faktoren
  • Selbstständige Kameraleute sind regelmäßig Künstler oder Publizisten i.S.d. KSVG
  • Auch bei Live-Berichterstattung und Sportübertragungen
  • Kein Erfordernis eines hohen Gestaltungsspielraums
  • Keine Bewertung der künstlerischen Qualität
  • Weisungen durch Redaktion/Regie unschädlich
  • Kameraleute leisten künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk
Bewertung (BVFK)
Inhaltlich ambivalent: schützt Kameraleute im KSVG, kann aber in Statusverfahren fehlinterpretiert werden
Hinweise & Tipps
  • Kein Urteil zur Scheinselbstständigkeit!
  • Nicht auf § 7 SGB IV übertragbar
  • BVFK-Kommunikation muss sauber trennen
Kurze Bewertung / Einordnung (BVFK-Perspektive)

Dieses BSG-Urteil ist ein Grundsatzurteil zur Künstlersozialversicherung, nicht zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung. Es stellt klar: Selbstständige Kameraleute gehören grundsätzlich zum Kreis der Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG, wenn sie an Film-, Fernseh- oder elektronischer Berichterstattung mitwirken.

Für den BVFK ist das Urteil zweischneidig:

  • positiv, weil es die professionelle, nicht-technische Einordnung der Tätigkeit bestätigt
  • gefährlich, wenn es fälschlich zur Begründung von Scheinselbstständigkeit herangezogen wird

Das Urteil sagt nichts darüber aus, ob Kameraleute abhängig beschäftigt oder selbstständig sind.

Detaillierte Auswertung des Urteils
Sachverhalt (kompakt):
  • Produktionsfirma (GbR) fertigt Film- und Videoproduktionen sowie elektronische Berichterstattung (u. a. Nachrichten, Sportübertragungen)
  • Einsatz freiberuflicher Kameraleute
  • DRV fordert Künstlersozialabgabe für die gezahlten Honorare
  • Argument der Klägerin:
    –  Kameraleute seien rein technisch tätig
    –  Redaktionelle Verantwortung liege beim Auftraggeber
    –  Kein eigener kreativer Beitrag

Die Gerichte folgen dieser Argumentation nicht.

Zentrale Aussagen des Gerichts (inhaltlich verdichtet):
1. Kameraleute sind typischerweise Künstler oder Publizisten

Das BSG stellt klar:

  • Kameraleute sind seit langem als Berufsgruppe im künstlerisch-publizistischen Bereich anerkannt
  • Sie wirken an der Gestaltung publizistischer Medien mit
  • Übergänge zwischen Kunst und Publizistik sind fließend und unschädlich

Entscheidend ist nicht, ob:

  • ein Studium absolviert wurde
  • ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bestand
  • genaue redaktionelle oder regietechnische Vorgaben existierten
2. Auch Live-Berichterstattung ist keine „bloß technische Tätigkeit“

Besonders wichtig für EB- und Sportkameraleute:

  • Live-Übertragungen, Nachrichten- und Sportberichterstattung sind publizistische Tätigkeiten
  • Kameraleute liefern keine „automatisierbaren Rohdaten“
  • Bildauswahl, Perspektive, Motivführung und Timing sind fachkundige, kreative Leistungen

Die Tätigkeit ist nicht mit rein technischer Bedienung gleichzusetzen.

3. Weisungen schließen künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht aus

Das Gericht betont ausdrücklich:

  • Vorgaben durch Redaktion, Regie oder Auftraggeber sind branchenüblich
  • Auch enge Vorgaben nehmen der Tätigkeit nicht automatisch ihren künstlerischen oder publizistischen Charakter
  • Es kommt nicht auf individuelle künstlerische Freiheit an, sondern auf das Tätigkeitsfeld und Umfeld
4. Keine Bewertung der „künstlerischen Qualität“

Sehr wichtig:

  • Das Gericht lehnt jede Bewertung der Qualität oder „Schöpfungshöhe“ ab
  • Kunst- oder Publizistikbegriff ist typisierend, nicht individuell-ästhetisch

Auch funktionale, auftragsgebundene Beiträge fallen darunter.

Was dieses Urteil nicht sagt (wichtig für den BVFK)

Dieses Urteil:
sagt nicht, dass Kameraleute Arbeitnehmer sind
sagt nicht, dass Kameraleute eingegliedert beschäftigt sind
sagt nicht, dass Weisungsgebundenheit i.S.d. § 7 SGB IV vorliegt
sagt nichts zur Scheinselbstständigkeit

Es geht ausschließlich um die Frage, ob Künstlersozialabgabe auf Honorare zu zahlen ist.

BVFK-Bewertung

Aus Verbandssicht ist das Urteil:

  • positiv für die Anerkennung der professionellen Rolle von Kameraleuten
  • bestätigend, dass Kameraleute keine bloßen Techniker sind
  • aber strikt vom Statusrecht zu trennen

Für die BVFK-Argumentation gilt:

Kameraleute können gleichzeitig

  • selbstständig tätig sein
  • Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG sein

Das ist kein Widerspruch, sondern gesetzlich so angelegt.

Praxis-Tipps für Kameraleute

  1. Dieses Urteil nur im Kontext KSVG / KSA verwenden
  2. Nicht in Statusfeststellungsverfahren zitieren lassen
  3. Bei DRV-Argumenten klar trennen:
    KSVG ≠ § 7 SGB IV
  4. Positiv nutzbar zur Abwehr der „reinen Technik“-These
  5. Ergänzend immer BSG-Statusurteile (z. B. B 12-Senat) heranziehen
Fazit:

Das BSG bestätigt 2016: Selbstständige Kameraleute leisten regelmäßig künstlerische oder publizistische Beiträge – ohne damit ihre Selbstständigkeit infrage zu stellen.

Auf dieser Seite werden immer wieder neue Urteile, die bereits ergangen, ergänzt und durch den BVFK bewertet.

Es lohnt sich also, bald wieder hier* vorbeizuschauen!

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