Hier einige für unsere Branche maßgebliche Urteile der letzten Jahre.
Welche Bedeutung diese haben, eine Bewertung des BVFK und schlussendlich auch einige Praxis-Tipps:
Alle Urteile in der Übersicht:
Bestätigung selbständiger Tätigkeit, wenn projektweise
Sozialgericht München 2015, Aktenzeichen: S10 R 1516/16
Bestätigung selbständiger Tätigkeit, wenn projektweise
Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund ·
Beigeladene: NEP Germany GmbH
Datum / Verfahrensstand |
Bescheid: 19.11.2015, Widerspruchsbescheid: 18.03.2016, Urteil: 2016 |
Entscheidung |
Pro Selbständigkeit – keine Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung |
Relevante Faktoren |
• Keine schriftlichen Verträge, nur projektbezogene Einzelaufträge• Aufträge frei annehmbar oder ablehnbar• Umsatzanteil beim Beigeladenen nur 32%, weitere Auftraggeber vorhanden• Tagessätze projektweise verhandelt (300–450 €)• Kläger konnte Ersatzperson einsetzen• Eigenes Büro, Werbung, Website, Geschäftspapiere• Eigene Ausrüstung + Zusatzequipment neben bereitgestellter Technik• Keine Eingliederung in Betrieb, keine feste Weisungsgebundenheit• Spezialisierte Tätigkeit (Telebereich, Emotionen) |
Bewertung (BVFK) |
Positiv – bestätigt die Selbständigkeit bei projektbasierten Kameraeinsätzen, auch bei Teamarbeit mit vom Auftraggeber bereitgestellter Haupttechnik |
Hinweise & Tipps |
• Unbedingt Einzelaufträge dokumentieren, keine Rahmenverträge ohne Not• Tagessätze selbstbewusst verhandeln, Honorarentwicklung beachten (>500 €/Tag)• Unternehmerische Außenwirkung sichern (Webseite, Geschäftspapiere, Versicherung)• Bei Teamarbeit auf Spezialisierung und Eigenverantwortung hinweisen• Ersatzmöglichkeit (Vertretung) stärkt Argumentation für Selbständigkeit |
Kurze Bewertung / Einordnung (BVFK-Perspektive)
Dieses Urteil ist für freie Kameraleute erneut sehr günstig:
Das Gericht bestätigte, dass projektweise gebuchte Einsätze, ohne feste Rahmenverträge, mit klar erkennbaren unternehmerischen Merkmalen als selbständige Tätigkeit einzustufen sind. Entscheidend waren hier die Verhandlungsfreiheit über Tagessätze, das Fehlen einer Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, die unternehmerische Aufstellung des Klägers (eigene Werbung, Büro, Geschäftsausstattung) sowie die Tatsache, dass der Umsatzanteil bei einem Auftraggeber nur bei 32 % lag.
Detaillierte Auswertung des Urteils
Sachverhalt:
- Der betroffene Kameramann war ab 2015 wiederholt für die Beigeladene (NEP Germany GmbH) bei Sportübertragungen tätig.
- Auftragserteilung telefonisch über Regisseur, keine schriftlichen Verträge oder Rahmenverträge.
- Freie Entscheidung über Annahme oder Ablehnung von Einsätzen.
- Vergütung pro Drehtag (300–450 €), teilweise nachverhandelt.
- Reisekosten teils selbst getragen.
- Umsatzanteil 2015: 32 % bei NEP, daneben fünf weitere Auftraggeber.
- Eigene Außenaufstellung: Website, Werbung, Visitenkarten, eigenes Büro, Haftpflichtversicherung.
- Eigene Ausrüstung vorhanden, zusätzlich stellte der Auftraggeber Kameras (250.000 €) für Großproduktionen.
- Kläger konnte Ersatzperson entsenden, erhielt bei Krankheit kein Honorar.
- Keine Weisungsgebundenheit in künstlerischen Entscheidungen; Regie gab nur allgemeine Hinweise.
Entscheidung des Gerichts:
- Aufhebung des DRV-Bescheids; Feststellung:keine abhängige Beschäftigung, sondern selbständige Tätigkeit.
- Keine Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung.
- Kosten trägt die DRV.
Juristische Würdigung:
- Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung (§ 7 SGB IV).
- Weisungsgebundenheit und Eingliederung lagen nicht vor: Kläger war frei in Bildgestaltung, Auswahl der Motive und der Annahme von Aufträgen.
- Unternehmerisches Risiko erkennbar: eigenes Marketing, Investitionen, kein Honorar im Krankheitsfall, Tagessatzverhandlungen.
- Keine dauerhafte wirtschaftliche Abhängigkeit (nur 32 % Umsatzanteil).
- Keine Rahmenverträge, sondern Einzelaufträge.
BVFK-Bewertung
- Pro Selbständigkeit– Urteil stützt die Rechtsposition freier Kameraleute.
- Besonders relevant: Fehlen von Rahmenverträgen, projektbezogene Tagessatzverhandlungen, eigenständige unternehmerische Aufstellung.
- Zeigt: Selbständigkeit kann auch in größeren Teams bestehen, wenn individuelle Verantwortung und gestalterische Freiheit bestehen.
- BVFK kritisiert: Tagessätze von 300–450 € liegen deutlich unter den inzwischen anerkannten Mindeststandards (>500 €/Tag).
- Hinweis: Spezialisierung stärkt die Argumentation, könnte aber gleichzeitig für andere Teammitglieder problematisch sein, wenn ihre Eigenverantwortung weniger stark ausgeprägt ist.
Praxis-Tipps für Kameraleute
- Keine Rahmenverträge unterschreiben – auf Einzelaufträge bestehen.
- Tagessätze aktiv verhandeln, marktgerechte Honorare einfordern (>500 €/Tag).
- Unternehmerische Außenwirkung sichern (Webseite, Werbung, Geschäftspapiere, Versicherung).
- Dokumentieren: eigenständige Bildgestaltung, Spezialisierung, kreative Verantwortung.
- Vertretungsmöglichkeiten offenhalten (Recht zur Beauftragung Dritter).
- Vielfältige Auftraggeberstruktur pflegen – Umsatzabhängigkeit vermeiden.
Zweites Urteil
Sozialgericht München 2015, Aktenzeichen: S10 R 1516/16
Zweites Thema
Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund ·
Beigeladene: NEP Germany GmbH
Datum / Verfahrensstand |
Bescheid: 19.11.2015, Widerspruchsbescheid: 18.03.2016, Urteil: 2016 |
Entscheidung |
Pro Selbständigkeit – keine Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung |
Relevante Faktoren |
• Keine schriftlichen Verträge, nur projektbezogene Einzelaufträge• Aufträge frei annehmbar oder ablehnbar• Umsatzanteil beim Beigeladenen nur 32%, weitere Auftraggeber vorhanden• Tagessätze projektweise verhandelt (300–450 €)• Kläger konnte Ersatzperson einsetzen• Eigenes Büro, Werbung, Website, Geschäftspapiere• Eigene Ausrüstung + Zusatzequipment neben bereitgestellter Technik• Keine Eingliederung in Betrieb, keine feste Weisungsgebundenheit• Spezialisierte Tätigkeit (Telebereich, Emotionen) |
Bewertung (BVFK) |
Positiv – bestätigt die Selbständigkeit bei projektbasierten Kameraeinsätzen, auch bei Teamarbeit mit vom Auftraggeber bereitgestellter Haupttechnik |
Hinweise & Tipps |
• Unbedingt Einzelaufträge dokumentieren, keine Rahmenverträge ohne Not• Tagessätze selbstbewusst verhandeln, Honorarentwicklung beachten (>500 €/Tag)• Unternehmerische Außenwirkung sichern (Webseite, Geschäftspapiere, Versicherung)• Bei Teamarbeit auf Spezialisierung und Eigenverantwortung hinweisen• Ersatzmöglichkeit (Vertretung) stärkt Argumentation für Selbständigkeit |
Kurze Bewertung / Einordnung (BVFK-Perspektive)
Dieses Urteil ist für freie Kameraleute erneut sehr günstig:
Das Gericht bestätigte, dass projektweise gebuchte Einsätze, ohne feste Rahmenverträge, mit klar erkennbaren unternehmerischen Merkmalen als selbständige Tätigkeit einzustufen sind. Entscheidend waren hier die Verhandlungsfreiheit über Tagessätze, das Fehlen einer Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, die unternehmerische Aufstellung des Klägers (eigene Werbung, Büro, Geschäftsausstattung) sowie die Tatsache, dass der Umsatzanteil bei einem Auftraggeber nur bei 32 % lag.
Detaillierte Auswertung des Urteils
Sachverhalt:
- Der betroffene Kameramann war ab 2015 wiederholt für die Beigeladene (NEP Germany GmbH) bei Sportübertragungen tätig.
- Auftragserteilung telefonisch über Regisseur, keine schriftlichen Verträge oder Rahmenverträge.
- Freie Entscheidung über Annahme oder Ablehnung von Einsätzen.
- Vergütung pro Drehtag (300–450 €), teilweise nachverhandelt.
- Reisekosten teils selbst getragen.
- Umsatzanteil 2015: 32 % bei NEP, daneben fünf weitere Auftraggeber.
- Eigene Außenaufstellung: Website, Werbung, Visitenkarten, eigenes Büro, Haftpflichtversicherung.
- Eigene Ausrüstung vorhanden, zusätzlich stellte der Auftraggeber Kameras (250.000 €) für Großproduktionen.
- Kläger konnte Ersatzperson entsenden, erhielt bei Krankheit kein Honorar.
- Keine Weisungsgebundenheit in künstlerischen Entscheidungen; Regie gab nur allgemeine Hinweise.
Entscheidung des Gerichts:
- Aufhebung des DRV-Bescheids; Feststellung:keine abhängige Beschäftigung, sondern selbständige Tätigkeit.
- Keine Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung.
- Kosten trägt die DRV.
Juristische Würdigung:
- Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung (§ 7 SGB IV).
- Weisungsgebundenheit und Eingliederung lagen nicht vor: Kläger war frei in Bildgestaltung, Auswahl der Motive und der Annahme von Aufträgen.
- Unternehmerisches Risiko erkennbar: eigenes Marketing, Investitionen, kein Honorar im Krankheitsfall, Tagessatzverhandlungen.
- Keine dauerhafte wirtschaftliche Abhängigkeit (nur 32 % Umsatzanteil).
- Keine Rahmenverträge, sondern Einzelaufträge.
BVFK-Bewertung
- Pro Selbständigkeit– Urteil stützt die Rechtsposition freier Kameraleute.
- Besonders relevant: Fehlen von Rahmenverträgen, projektbezogene Tagessatzverhandlungen, eigenständige unternehmerische Aufstellung.
- Zeigt: Selbständigkeit kann auch in größeren Teams bestehen, wenn individuelle Verantwortung und gestalterische Freiheit bestehen.
- BVFK kritisiert: Tagessätze von 300–450 € liegen deutlich unter den inzwischen anerkannten Mindeststandards (>500 €/Tag).
- Hinweis: Spezialisierung stärkt die Argumentation, könnte aber gleichzeitig für andere Teammitglieder problematisch sein, wenn ihre Eigenverantwortung weniger stark ausgeprägt ist.
Praxis-Tipps für Kameraleute
- Keine Rahmenverträge unterschreiben – auf Einzelaufträge bestehen.
- Tagessätze aktiv verhandeln, marktgerechte Honorare einfordern (>500 €/Tag).
- Unternehmerische Außenwirkung sichern (Webseite, Werbung, Geschäftspapiere, Versicherung).
- Dokumentieren: eigenständige Bildgestaltung, Spezialisierung, kreative Verantwortung.
- Vertretungsmöglichkeiten offenhalten (Recht zur Beauftragung Dritter).
- Vielfältige Auftraggeberstruktur pflegen – Umsatzabhängigkeit vermeiden.