3. März 2026

OLG Köln stärkt Schutz der ARD-Mediathek gegen unautorisierte Übernahme

Das Oberlandesgericht Köln hat am 27. Februar 2026 entschieden, dass ein privater Streaming-Anbieter Inhalte der ARD-Mediathek nicht ohne Zustimmung übernehmen und vermarkten darf – auch dann nicht, wenn dies technisch lediglich durch sogenanntes „Embedding“, also das Einbetten per Link, geschieht.

Damit bestätigte der zuständige Zivilsenat für Urheber- und Wettbewerbsrecht eine vorherige Entscheidung des Landgericht Köln – und ging in seiner Bewertung sogar noch darüber hinaus.

Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein privates Portal, das Anfang 2025 begonnen hatte, Inhalte der ARD-Mediathek in das eigene Angebot zu integrieren. Zuvor waren Kooperationsgespräche zwischen dem Anbieter und der ARD gescheitert. Der Portalbetreiber vertrat die Auffassung, öffentlich-rechtliche Inhalte dürften frei genutzt werden, da sie gebührenfinanziert und allgemein zugänglich seien.

Die ARD sah darin hingegen mehrere Rechtsverletzungen und erwirkte vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei. Zudem seien Markenrechte verletzt worden.

Urteil: Mehr als nur Urheberrecht betroffen
In der Berufungsinstanz argumentierte der Streaming-Anbieter, das bloße Einbetten von Videos sei urheberrechtlich zulässig. Außerdem sei die Nutzung der ARD-Marken notwendig gewesen, um die Inhalte korrekt zu kennzeichnen.

Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass das Recht zur Verlinkung nicht dazu berechtige, faktisch eine komplette Mediathek in das eigene Angebot zu integrieren und dadurch das eigene Geschäftsmodell auszubauen. Wer Erscheinungsbild und Inhalte weitgehend nachahme, erwecke bei Nutzerinnen und Nutzern den Eindruck einer offiziellen Verbindung – und handle damit wettbewerbswidrig.

Darüber hinaus wertete das Gericht das Vorgehen als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag. Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten stünden im Wettbewerb und dürften ihre Investitionen schützen – selbst wenn ihre Inhalte kostenfrei angeboten werden.

Die Verwendung der ARD-Marken wurde ebenfalls als unzulässig eingestuft, da eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Entscheidung mit Signalwirkung
Die Entscheidung erging im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Das Urteil unterstreicht die rechtlichen Grenzen der Übernahme und Vermarktung öffentlich zugänglicher Inhalte durch Dritte. Für die Branche ist dies ein deutliches Signal: Auch frei abrufbare Mediatheksangebote unterliegen urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichem Schutz.

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