Dossier zu Beschäftigung oder Beauftragung von EB-Techniker:innen / Tontechniker:innen

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Mai 2026

Dossier


Beschäftigung oder Beauftragung von EB-Techniker:innen / Tontechniker:innen im EB-Team
(Stand 2026 – Überblick, Einordnung und Handlungsoptionen)

 

Präambel

Liebe Mitglieder und Interessierte,

 

seit dem Frühjahr 2025 beschäftigen wir uns intensiv mit der Frage des Status von Assistent:innen und EB-Techniker:innen. Bereits 2025 fanden dazu zwei Online-Termine mit Mitgliedern statt, und im Januar 2026 widmete sich das BVFK-Format „Tag des Rechts“ ausführlich diesem Thema.

Aus diesen Gesprächen ist nun das vorliegende Dossier entstanden. Da in der Praxis die meisten Assistent:innen und EB- oder Tontechniker:innen derzeit als Rechnungssteller:innen arbeiten, liegt der Fokus auf der Darstellung der Möglichkeit, diese Personen auch abhängig zu beschäftigen. Dies soll keine Empfehlung im Sinne einer Gewichtung darstellen, sondern euch umfassend informieren.

Welche Form der Beschäftigung oder Beauftragung letztlich gewählt wird, ist eine unternehmerische Entscheidung – und so soll es auch sein. Aktuell zeigt die Umfrage zu EB-Teampreisen deutlich: Eine realistische Kalkulation der Personalkosten, egal ob abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig, wirkt sich unmittelbar auf die Preisgestaltung des EB-Teams aus. Entscheidend ist, dass die Kostenstruktur am Ende vergleichbar und wirtschaftlich sinnvoll bleibt.

 

1. Ausgangslage und Ziel dieses Dossiers

In EB-Teams arbeiten heute regelmäßig zwei Fachkräfte zusammen: Kamera und eine zweite Person mit klarer technischer Kernkompetenz – insbesondere für Ausrüstung, Tonaufnahme und technische Organisation. Historisch wurde diese Position häufig als „Kameraassistenz“ verstanden. Rechtlich gelten Assistent:innen typischerweise als abhängig beschäftigt, da sie weisungsgebunden sind und in die Arbeitsorganisation eingebunden werden.

Die Praxis hat sich jedoch verändert: Die zweite Person übernimmt heute häufig eigenständige Aufgaben als EB-Techniker:in oder Tontechniker:in. Damit stellt sich für freie Kameraleute die Frage, ob diese Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Leistung auf Rechnung organisiert werden kann.

Dieses Dossier erläutert die beiden Modelle, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen, Kostenfolgen, Risiken und Handlungsspielräume. Es ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, schafft aber eine belastbare Entscheidungsgrundlage.

 

2. Grundsatz: Ehrlichkeit vor Konstruktion

Der BVFK empfiehlt ausdrücklich, die tatsächliche Tätigkeit realistisch zu bewerten. Konstruktionen, die nicht der gelebten Praxis entsprechen, bergen erhebliche Risiken. Bei festgestellter Scheinselbstständigkeit drohen Nachzahlungen von Sozialabgaben für mindestens vier Jahre sowie strafrechtliche Konsequenzen.

Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung („Assistent:in“ oder „Techniker:in“), sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.

 

3. Modell A: Abhängige Beschäftigung

 

3.1 Beschäftigung auf Produktionsdauer

Bei einer projektbezogenen Beschäftigung über mehrere zusammenhängende Tage (in der Regel mindestens fünf Tage) greifen die regulären arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen:

  • Anwendung von Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutz
  • Regelarbeitszeit 8 Stunden, Ausnahmen bis maximal 10 Stunden
  • 11 Stunden Ruhezeit
  • 30 Minuten Pause, spätestens ab der 6. Stunde
  • Urlaubsanspruch (mindestens 20 Tage/Jahr bei Vollzeit, anteilig berechnet)
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Kündigungsschutz
  • Mutterschutz
  • a.

Soll von diesen Standards abgewichen werden, bedarf es tariflicher Regelungen oder entsprechender offizieller Betriebsvereinbarungen.

Gagenempfehlung (BVFK 2026):
Beschäftigung auf Produktionsdauer: 1.219 € pro Woche / 244 € pro Tag (Arbeitnehmerbrutto)

3.2 Unständige Beschäftigung

Hier erfolgt die Anmeldung tageweise. Es bestehen reduzierte Arbeitnehmerrechte:

  • Keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Kein Urlaubsanspruch
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall faktisch kaum relevant
  • Geringerer administrativer Aufwand bei kurzen Einsätzen

 

Gagenmpfehlung (BVFK 2026):
Unständige Beschäftigung: 293 € pro Drehtag (Arbeitnehmerbrutto)

3.3 Lohnnebenkosten und reale Arbeitgeberkosten

Sehr gut – ich erweitere den Abschnitt zu den Lohnnebenkosten deutlich, differenziert nach Beschäftigungsart, mit klarer Systematik und praxisnaher Einordnung. Du kannst diesen Abschnitt direkt in das bestehende Dossier einfügen oder den bisherigen Teil ersetzen.

3.3 Lohnnebenkosten und reale Arbeitgeberkosten

Bei einer abhängigen Beschäftigung ist das vereinbarte Arbeitnehmerbrutto nicht mit den tatsächlichen Gesamtkosten gleichzusetzen. Zum Bruttolohn kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie weitere Umlagen und Beiträge hinzu. Diese sogenannten Lohnnebenkosten führen dazu, dass die realen Arbeitgeberkosten deutlich über dem vereinbarten Bruttobetrag liegen.

3.3.1 Zusammensetzung der Arbeitgeberanteile (Stand 2026, gerundet)

Die Arbeitgeberanteile setzen sich im Wesentlichen aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Rentenversicherung:9,3 %
  • Krankenversicherung:7,3 % plus durchschnittlich ca. 0,8 % Zusatzbeitrag (abhängig von der Krankenkasse)
  • Pflegeversicherung: 1,7 %
  • Arbeitslosenversicherung:1,3 %
  • Umlagen U1/U2 (Krankheit / Mutterschaft):je nach Krankenkasse
  • Beitrag zur Berufsgenossenschaft:branchenabhängig
  • Insolvenzgeldumlage

In der Praxis ergeben sich daraus durchschnittliche Arbeitgebernebenkosten von etwa 21 bis 25 Prozent des Bruttogehalts. Die genaue Höhe variiert je nach Krankenkasse, Bundesland und Unfallversicherungsträger.

3.3.2 Beispielrechnung

Für eine tageweise Beschäftigungen im EB-Bereich bedeutet das:
Ein Arbeitnehmerbrutto von beispielsweise 293 Euro (unständige Beschäftigung) verursacht reale Arbeitgeberkosten von etwa 355 bis 365 Euro pro Einsatztag – zuzüglich Verwaltungsaufwand.

3.3.3 Unterschiede zwischen Produktionsdauer und unständiger Beschäftigung

Beschäftigung auf Produktionsdauer:
Hier fallen sämtliche Sozialversicherungsbeiträge regulär an, einschließlich Arbeitslosenversicherung. Es bestehen vollständige arbeitsrechtliche Schutzrechte.

Unständige Beschäftigung:
Bei unständiger Beschäftigung wird keine Arbeitslosenversicherung abgeführt. Dadurch reduziert sich der Arbeitgeberanteil leicht. Allerdings bestehen auch eingeschränkte Arbeitnehmerrechte (kein Urlaubsanspruch, keine dauerhafte Absicherung).

Die Lohnnebenkosten sind hier also geringfügig niedriger, aber keineswegs null.

3.3.4 Verwaltungsaufwand

Neben den reinen Sozialabgaben entstehen organisatorische Aufwände:

  • Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Tätigkeitsbeginn
  • Lohnabrechnung
  • Abführung der Beiträge
  • Meldungen an Berufsgenossenschaft
  • Jahresmeldungen und Dokumentation

Diese Prozesse können über Steuerberater oder spezialisierte Abrechnungssysteme erfolgen. Im digitalen Verfahren sind An- und Abmeldungen heute vergleichsweise unkompliziert, verursachen aber dennoch Kosten, die in der Kalkulation berücksichtigt werden müssen.

Wichtig ist: Es entstehen keine dauerhaften Personalverhältnisse. Auch projektbezogene, tageweise Beschäftigungen bleiben rechtlich zulässig und flexibel handhabbar.

3.3.5 Minijobs als Sonderfall

Geringfügige Beschäftigungen (538-Euro-Basis) verursachen pauschale Arbeitgeberabgaben von bis zu rund 30 Prozent. Relativ betrachtet sind die Nebenkosten hier sogar höher. Für professionelle EB-Tätigkeiten sind Minijobs in der Praxis aber meist kein tragfähiges Modell.

3.3.6 Kalkulatorische Konsequenz für EB-Teams

Die zusätzlichen Arbeitgeberkosten müssen in den Teamtagessatz einkalkuliert werden. Wird eine zweite Person abhängig beschäftigt, steigen die realen Personalkosten deutlich über das vereinbarte Arbeitnehmerbrutto hinaus.

Eine wirtschaftlich saubere Kalkulation muss daher immer vom Arbeitgeberbrutto ausgehen – nicht vom ausgezahlten Nettolohn der beschäftigten Person.

Wesentliche Klarstellung:
Es entstehen keine „Festanstellungen“. Es handelt sich um projektbezogene, freie, aber arbeitsrechtlich abhängige Beschäftigungen.

 

4. Modell B: Selbstständige Beauftragung auf Rechnung

Die Tätigkeit auf Rechnung ist rechtlich möglich, aber risikobehaftet, wenn die tatsächlichen Kriterien nicht erfüllt sind. Es handelt sich bei einer selbstständigen Tätigkeit des/der Ton- bzw. EB Techniker:in um eine gewerbliche und nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Die Merkmale der sogenannten „Freien Berufe“ laut §18 EstG sind nicht erfüllt.

 

4.1 Zentrale Voraussetzungen echter Selbstständigkeit

Eine selbstständige EB- oder Tontechniker:in sollte:

  • über eine eigene Betriebsorganisation verfügen
  • unternehmerische Verhandlungsfreiheit besitzen
  • mehrere Kunden haben
  • eine eigene Berufshaftpflichtversicherung haben
  • Mitglied einer Berufsgenossenschaft sein
  • über Fachkunde im Arbeitsschutz verfügen
  • eigenständig Gefährdungsbeurteilungen durchführen können
  • nicht in den Betrieb eingegliedert sein
  • frei über ihre Einsatz- und Bereitschaftszeiten entscheiden
  • als eigenständige Fachkraft auftreten

 

Im Verhältnis gilt: Ihr seid Kund:innen. Nicht Arbeitgeber.

Weisungen dürfen sich auf das Produktionsergebnis beziehen, nicht auf persönliche Arbeitsorganisation außerhalb des konkreten Einsatzes.

Eigene Ausrüstung stärkt die Selbstständigkeit zusätzlich, ist aber kein allein entscheidendes Kriterium.

 

4.2 Honorarkalkulation

Für selbstständige EB- oder Tontechniker:innen gilt dieselbe Kalkulationslogik wie für selbstständige Kameraleute.

Empfehlung: Tariflohn × Selbstständigenfaktor 1,5 für gewerbliche selbstständige Tätigkeit.

Der BVFK empfiehlt bei gewerblicher Tätigkeit einen Tagessatz von mindestens 366,- EUR.

Alternativ können die Vergütungsempfehlungen der Berufsvereinigung Filmton (bvft) herangezogen werden, die allerdings hier nur für fiktionale Formate erarbeitet wurden.

https://www.bvft.de/verguetungsempfehlung/gagen-und-gehaelter/drehgagen-filmton-2026/

Es ist zu berücksichtigen, dass viele aktuelle Teampreise diese rechnerischen Ansätze real nicht abbilden.

 

5. Risiko Scheinselbstständigkeit

Wird eine Tätigkeit im Nachhinein als scheinselbstständig eingestuft, drohen:

  • Nachzahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge (mindesten für die letzten 4 Jahre)
  • Säumniszuschläge
  • Strafrechtliche Ermittlungen
  • Reputationsschäden

Die Entscheidung für das Selbstständigenmodell muss daher eine bewusste unternehmerische Risikoabwägung sein.

 

6. Entscheidungsleitfaden

Abhängige Beschäftigung ist sinnvoll, wenn:

  • Weisungsgebunden gearbeitet wird
  • keine eigene Marktposition der zweiten Person besteht
  • kein eigenes unternehmerisches Auftreten vorliegt
  • maximale Rechtssicherheit gewünscht ist

 

Selbstständige Beauftragung ist denkbar, wenn:

  • eine eigenständige Fachkraft mit eigener Marktpräsenz beauftragt wird
  • eigene Versicherungen und Organisation vorliegen
  • keine Eingliederung in eure betriebliche Struktur erfolgt
  • das Vertragsverhältnis klar als Kundenbeziehung ausgestaltet ist

 

7. Wirtschaftliche Realität und struktureller Kontext

 

Die Frage der Beschäftigungsform ist eng mit der generellen Höhe der EB-Team-Preise verknüpft. Viele aktuelle Marktpreise bilden weder realistische Selbstständigenkalkulationen noch vollständige Arbeitgeberkosten korrekt ab.

Dieses strukturelle Problem betrifft sowohl Kameraleute als auch EB- bzw. Tontechniker:innen. Es ist Gegenstand weiterer berufspolitischer Aktivitäten des BVFK, jedoch nicht Kern dieses Dossiers.

Für eure unternehmerische Entscheidung ist jedoch relevant: Jede rechtssichere Lösung muss in eurem Teamtagessatz einkalkuliert werden.

 

 

8. Fazit

 

Die abhängige Beschäftigung bietet maximale Rechtssicherheit bei kalkulierbaren Zusatzkosten.
Die selbstständige Beauftragung ist möglich, setzt aber echte unternehmerische Eigenständigkeit voraus und erfordert sorgfältige Vertragsgestaltung.

Der BVFK empfiehlt Transparenz, realistische Kalkulation und eine bewusste unternehmerische Entscheidung statt formaler Konstruktionen.

Für weiterführende Fragen stehen wir im Rahmen unserer Verbandsarbeit zur Verfügung.

 

 

 

9. Kurzvergleich: Abhängige Beschäftigung vs. Selbstständige Beauftragung

 

Kriterium

Abhängige Beschäftigung

Selbstständige Beauftragung

Rechtssicherheit

Hoch, wenn korrekt angemeldet

Abhängig von tatsächlicher Ausgestaltung; Risiko Scheinselbstständigkeit

Sozialversicherung

Vollständige Anmeldung und Abführung durch Arbeitgeber

Eigenverantwortlich durch Auftragnehmer:in

Arbeitgeberkosten

Arbeitnehmerbrutto + ca. 21–25 % Nebenkosten

Honorar laut Rechnung; keine Arbeitgeberanteile

Arbeitsrechtlicher Schutz

Arbeitszeitgesetz, Ruhezeiten, Urlaub, Lohnfortzahlung etc. (je nach Modell)

Kein arbeitsrechtlicher Schutz

Verwaltungsaufwand

Anmeldung, Abrechnung, Meldungen; ggf. Steuerberater

Vertragsgestaltung, Prüfung Selbstständigkeitskriterien

Weisungsrecht

Umfassender im Rahmen des Arbeitsrechts

Nur bezogen auf Werk-/Dienstleistung, keine Eingliederung

Unternehmerisches Risiko

Liegt beim Arbeitgeber

Liegt bei der selbstständigen Fachkraft

Kalkulation

Arbeitgeberbrutto entscheidend

Tarif × Selbstständigenfaktor (ca. 1,4) empfohlen

Flexibilität

Projekt- und tageweise möglich

Hoch, aber nur bei echter Eigenständigkeit

 

Die abhängige Beschäftigung bietet die höchste rechtliche Sicherheit, verursacht jedoch kalkulierbare Zusatzkosten. Die selbstständige Beauftragung kann wirtschaftlich praktikabel sein, setzt jedoch eine tatsächlich eigenständige unternehmerische Tätigkeit voraus und erfordert sorgfältige Prüfung, um Risiken zu vermeiden.

 

Die Honorarempfehlungen des BVFK findet Ihr hier:

https://www.bvfk.tv/berufliches/honorare/

 

 

 

 

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