Künstlersozialkasse – KSK

Sie befinden sich hier:

Dieser Bereich unserer Website wird derzeit überarbeitet. Bei Fragen erreicht Ihr uns unter: +49-30-208 47 64 51.

Die Seite der KSK findet sich hier –> https://www.kuenstlersozialkasse.de/

Zu beachten ist, dass man bei einem Gewinn unter € 3.900,- (Geringfügigkeitsgrenze) nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt(https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen.html),daher sollte man schon aufpassen, wie weit man seine Gewinnprognose nach unten korrigiert. Bei einer lediglich vorübergehenden Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze (bis zu zweimal in einem Zeitraum von sechs Kalenderjahren) bleibt die Versicherungspflicht ohne Unterbrechung bestehen. Hierzu sind weitere Informationen unter der Ziffer 2.2. in diesem PDF -> KSK PDF  zu finden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden. Hierzu kündigt die Künstlersozialkasse auf ihrer Website in Kürze weitere Informationen an.

Das Formular zur Änderungsmitteilung ist hier ->. Änderungsmitteilung PDFzu finden. Zum anderen räumt die KSK auch die Möglichkeit ein, die KSK-Beiträge zinslos zu stunden. Dass bedeutet, dass die monatlichen Beitragszahlungen zwar nach wie vor entstehen, aber an die Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 gezahlt werden müssen. Weitere Informationen zum Antrag findet Ihr hier.-> Verlinkung htps://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html

Voraussetzung für eine Versicherung durch die Künstlersozialkasse ist ein jährliches Mindesteinkommen von 3.900 Euro.

KSK-abgabepflichtige Unternehmen können versuchen, bei der Künstlersozialkasse eine Stundung von Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu erwirken.

Bundessozialgericht entscheidet über Einschätzung von Kameraleuten als Künstler

Ein für uns Kameraleute sehr interessantes und wegweisendes Urteil in Sachen KSK-Abgabe und künstlerischer Tätigkeit verdient es genauer betrachtet zu werden.

Kameraleute werden darin (so wie Publizisten) als künstlerisch tätig eingestuft. In einem Abschnitt heißt es:

“Diese Maßstäbe können auf bildjournalistisch tätige Kameramänner/-frauen, wie sie im Künstlerbericht erfasst sind (vgl BT-Drucks 7/3071 S 5, 7), übertragen werden. Sie werden dort als Künstler eingestuft, selbst wenn der Schwerpunkt ihrer Arbeit darin liegt, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende Themen an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien mitzuwirken (vgl BSGE 78, 118, 124 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2, Pressefotograf) …. Solche Bild- und Tonaufnahmen sind aber keine bloßen technischen Aufzeichnungen, die auch “durch Automaten” ausgeführt werden könnten. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit den fachkundigen Blick hinsichtlich des aufzunehmenden Motivs oder Objekts voraussetzt, der dafür sorgt, dass es nach den Vorstellungen des jeweiligen Auftraggebers mit dem entsprechenden Medium bestmöglich zur Geltung gebracht wird (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 19). Dies ist ein kreativer, im Werden befindlicher Prozess, an dem zahlreiche Personen beteiligt sein können und in dem eine wesentliche Grundlage für das spätere Produkt geschaffen wird. Dessen Bedeutung wird nicht dadurch geschmälert, dass es den – auch engen – Vorgaben oder Anweisungen des Auftraggebers oder Regisseurs entspricht. Daher sind selbstständige Kameraleute, die im Bereich der elektronischen Berichterstattung (Publizistik), der Produktion für optische Medien bzw der Film- und Videoproduktion (Bereich bildende Kunst, aber auch Publizistik) tätig sind und damit einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten, erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten iS von § 1 Nr 1 und § 2 KSVG (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 21; BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5).”

Diese Argumentation kann Kameraleuten auf jeden Fall sehr hilfreich sein, die von der KSK bislang abgelehnt wurden, oder sich um eine Aufnahme in die KSK bemühen.

Der Wortlaut des Urteils findet sich unter:

https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/2fzb/page/bsjrsprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/BSG_B_3_KS_2-15_R_KSRE136831514.pdf

Künstler oder nicht?

Der Artikel aus der Zeitschrift Film & TV Kamera findet sich hier. -> https://www.filmundtvkamera.de/branche/kuenstler-oder-nicht/?utm_source=kameramann_daily_nl&utm_campaign=Urheberrecht_für_Kameraleute_191218&utm_medium=email

 

KSK Abgabe

– Politische Entwicklung

„KSK in Gefahr“ hieß es im letzten Newsletter.  Und es bleibt ein wichtiges Thema. Die Online-Petition zur Stärkung der Künstlersozialkasse, die der BVFK vehement unterstützte, hat weit über die erforderlichen 50.000 Unterschriften bekommen. Das wichtige Thema muss also im zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestags nun behandelt werden. Die Gefahr, dass die KSK in eine finanzielle Schieflage gerät und vielleicht sogar abgeschafft werden könnte, ist damit nicht gebannt. Was wir aber in jedem Fall geschafft haben: Das Problem ist nun auf der politischen Agenda der Parteien. Dies zeigen auch folgende Pressemitteilungen der SPD:

 

P R E S S E M I T T E I L U N G  1

Berlin, den 14.08.2013

FDP nimmt die Künstlersozialversicherung weiter unter Beschuss

Schon Anfang Juni haben die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP der Künstlersozialversicherung einen schweren Schlag versetzt. Jetzt legt die FDP mit ihrem Wahlprogramm nach, worin sie fordert: Abgaben auf künstlerische und publizistischen Leistungen sollen nur anfallen, wenn der Leistungserbringer in der KSK versichert ist. Damit ignoriert die FDP ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1987, wonach genau diese Einschränkung nicht praktiziert werden darf. Mit ihrer Forderung stellt die FDP nicht nur die Grundlagen der Künstlersozialversicherung in Frage, sondern sie macht bei den Unternehmen gezielt Stimmung gegen diese wichtige Versicherung.

Zusammen mit dem steigenden Abgabesatz entsteht so eine gefährliche Gemengelage, die die gesellschaftliche Akzeptanz systematisch untergräbt und die Versicherung am Ende sprengen kann. Für den steigenden Abgabesatz hat die FDP mit ihrem Koalitionspartner CDU/CSU bereits Anfang Juni gesorgt. Im Bundestag haben sie eine gesetzliche Regelung verhindert, mit der die umfassende Überprüfung der Unternehmen auf Abgabepflicht durchgesetzt werden sollte. Das wäre dringend nötig, um das Aufkommen für die KSK zu sichern und damit den Abgabesatz stabil zu halten.

Jetzt ist eingetreten, wovor ich immer gewarnt habe: Im aktuellen Entwurf seiner Abgabesatz-Verordnung für 2014 sieht das BMAS eine starke Steigerung von 4,1 auf 5,2 Prozent vor. Es ist absehbar, dass sich dieser Trend in den nächsten Jahren fortsetzen wird. Hier tickt eine Zeitbombe. Deshalb wird die SPD nach der Bundestagswahl im Fall der Regierungsbeteiligung für die Durchsetzung der umfassenden Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen sorgen.

Angelika Krüger-Leißner, MdB

Stv. Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Medien

Filmpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion

Stv. Arbeitsmarktpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion

 

P R E S S E M I T T E I L U N G  2

Berlin,  06.09.2013

SPD wird die Künstlersozialkasse sichern

Im Ergebnis eines Gesprächs mit Vertretern der Versicherten und der Abgabepflichtigen aller in der Künstlersozialkasse (KSK) vertretenen Bereiche erklären der Sprecher der Arbeitsgruppe Kultur und Medien der SPD-Bundestagsfraktion Siegmund Ehrmann und die stellvertretende sozialpolitische Sprecherin Angelika Krüger-Leißner:

Noch in diesem Jahr werden wir ein Gesetz einbringen um die Künstlersozialkasse abzusichern. Dafür muss die regelmäßige Überprüfung aller Unternehmen hinsichtlich ihrer Abgabepflicht durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) dringend gesetzlich und unmissverständlich verankert werden. Darüber waren sich alle Teilnehmer des Gesprächs einig. Die von der schwarz-gelben Koalition verhinderte Klarstellung hat bereits für das kommende Jahr einen starken Anstieg des Abgabesatzes zur Folge, der von niemandem gewollt sein kann. Zumal es sich bei dieser Überprüfung um eine geltende gesetzliche Verpflichtung handelt.

Deshalb unterstützen wir auch das Anliegen der vom Deutschen Tonkünstlerverband e.V. beim Deutschen Bundestag eingebrachten Petition ausdrücklich. Diese hat mehr als 70.000 Unterstützer gefunden und damit das notwendige Quorum erreicht. Das zeigt die immense Bedeutung der KSK, die von der SPD vor gut 30 Jahren auf den Weg gebrachten wurde und eine in Europa einzigartige Errungenschaft für viele Kultur- und Kreativschaffende in unserem Land darstellt. Wir wollen diese solidarische Absicherung, die für viele künstlerisch und kreativ Selbstständige existenziell wichtig ist, erhalten und stabilisieren.

Sowohl Vertreter der Versicherten, als auch der zur Abgabe verpflichteten Verwerter und Vermarkter machten deutlich, dass sie sich ihrer gemeinsamen Verantwortung für die KSK bewusst sind. Der für 2014 angekündigte Anstieg des Abgabesatzes auf 5,2 Prozent, der sich 2015 bei unveränderter Gesetzeslage auf über sechs Prozent erhöhen könnte, setzt die Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft unter Druck und ist auch nicht im Interesse der in der KSK Versicherten. Es ist fahrlässig und verantwortungslos, wie Schwarz-Gelb die Stabilität der KSK mit ihrer Entscheidung kurz vor Ende der Legislaturperiode gefährdet haben.

SPD Bundestagsfraktion

Abgeordnete/r:  Siegmund Ehrmann , Angelika Krüger-Leißner

– Kommentar Stefan Nowak

Apropos KSK – dazu gibt es noch mehr zu sagen:

Hier ein Kommentar von Stefan Nowak, der auf ein ganz alltägliches Problem hinweist, das vielen von uns schon begegnet sein dürfte. Unter dem Titel „Gewusst, wie nicht“ behandelt er die üblichen Tricksereien bei der Rechnungsstellung, die uns am Ende selbst treffen.

Gewusst, wie nicht: Rechnungen und die Verwerterabgabe

Von unseren Auftraggebern wird immer mal wieder der Wunsch geäußert, Rechnungen doch bitte für die künstlerische Leistung als Kameramann von den Kosten für Drehequipment zu differenzieren oder sogar zu separieren, also separate Rechnungen zu schreiben. Hintergrund dieser Bitte ist oft der Wunsch, nur für die künstlerische Leistung der Kamerafrau oder des Kameramannes, aber nicht für aufgewendetes Material und Equipment eine prozentuale Verwerterabgabe an die Künstlersozial-kasse zahlen zu müssen.

Eine im Medienbereich sehr erfahrene Steuerberaterin erklärt, dass es mit der Separation, also der differenzierten Aufstellung der verschiedenen Einzelbeträge in einer Rechnung, nicht getan ist. Noch zu D-Mark-Zeiten erging nämlich ein Urteil des Bundessozialgerichtes, das sich auf den § 25 Absatz 2 des KVSG (Künstlersozialversicherungsgesetz) beruft, demzufolge in dem in Rechnung gestellten Entgelt (sinngemäß) “…alles enthalten sein muss, was der zur Abgabe Verpflichtete (= Auftragnehmer) aufwendet, um das Werk zu erhalten.”

Der Auftraggeber musste also die KSK-Verwerterabgabe auf alle in der Rechnung separat aufgeführten, für die Herstellung des Werkes aufgeführten Aufwendungen bezahlen. Nun könnte man ja mit dem Verwerter mündlich vereinbaren, dass Leistung und Aufwand (Equipment, etc.) in komplett separaten Rechnungen in Rechnung gestellt wird. Steuerlich ist das offenbar machbar, widerspricht aber klar dem Künstler-sozialversicherungsgesetz und kann noch weitere erhebliche Konsequenzen haben, wie die KSK auf Anfrage mitteilt:

Im Grunde ist die Rechtslage an dieser Stelle recht eindeutig und im § 25 Abs. 2 S. 1 KSVG geregelt, worin es heißt, dass Entgelt alles (also auch alle sog. “Nebenkosten”) das ist, was der abgabepflichtige Auftraggeber aufwenden muss, um die künstlerische Leistung zu erhalten. Das bedeutet im Falle der Kameraleute konkret: Es ist völlig unerheblich, ob ein Kameramann, der sowohl das Equipment stellt, als auch die Leistung selbst erbringt, dies gesondert in Rechnung stellt oder nicht. Die Leistung ist immer als eine zusammenhängende Leistung zu betrachten und die Gesamtsumme wäre abgabepflichtig, denn ohne die Ausrüstung hätte er das Endprodukt (z.B. den Film) nicht erstellen können. Der Kamermann schuldet dem Kunden das fertige Endprodukt und dies ist nun einmal untrennbar mit dem Einsatz des Equipments verbunden.  Anders gelagert wäre der Fall nur dann, wenn der Auftraggeber das Equipment von Kamermann A mietet, um es dann dem Kamermann B für die Erbringung der Leistung zur Verfügung zu stellen. Hier hätten wir es dann mit zwei verschiedenen vertraglich geschuldeten Leistungen zu tun: Einmal mit einer “reinen” Vermietung und einmal mit einer künstlerischen Leistung.

Allerdings ist hier zu beachten: Derjenige Kamermann, der sein Equipment “rein” vermietet, muss sich diese Einkünfte dann auch als gewerbliche Einkünfte aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit anrechnen lassen, was ggf. Auswirkungen auf seine Versicherungpflicht haben kann, zumindest dann, wenn die Geringfügig-keitsgrenzen hier überschritten werden.

Noch ein wichtiger Hinweis der KSK! Wer regelmäßig Equipment vermietet und mit den Einnahmen daraus eine bestimmte Grenze überschreitet, wird vom Finanzamt aufgefordert, ein Gewerbe anzumelden. Möglicherweise überschreiten dann aber seine Einnahmen daraus in ihrer Höhe die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit, was Auswirkungen auf die Möglichkeit haben kann, sich bei der KSK zu versichern.

In Anbetracht der oft im Verhältnis zum Honoraranteil wesentlich höheren Materialkosten (Kamera-/Licht-/Tonausrüstung, Reisekosten oder z.B. Kosten für bei Luftaufnahmen) erscheint der Wunsch mancher Auftraggeber nachvollziehbar, da alle Produzenten unter den immer weiter sinkenden Budgets der Fernsehsender leiden und viele von ihnen, wie wir auch, um ihre wirtschaftliche Existenz kämpfen müssen. Wer ungeachtet der oben beschriebenen möglichen Auswirkungen auf seine Versicherungspflicht in Betracht zieht, den Bitten der Auftraggeber nachzukommen, sollte aber weiter denken.

Unsere Honorare leiden immer mehr unter den Budgetkürzungen der Sender, und bei vielen von uns reicht das Einkommen nicht aus, sich angemessen sozial abzusichern oder eine Rentenvorsorge zu betreiben.

Zum Glück können sich viele von uns bei der KSK versichern, deren Einnahmen ohnehin aufgrund von Unwissen oder der Unehrlichkeit vieler Verwerter, die keine oder zu geringe Verwerterabgaben zahlen, zu niedrig sind.

Wenn nun auch noch – unter Missachtung eindeutiger gesetzlicher Regelungen – zu niedrige Verwerterabgaben an die KSK abgeführt werden, kommt das im Endeffekt einer weiteren Kürzung unserer schon zu niedrigen Honorare gleich. Es ist nicht unsere, sondern Aufgabe der Produzenten, so zu kalkulieren und bei den Budgets zu verhandeln, dass sie ordnungsgemäße Verwerterabgaben an die KSK leisten können und nicht mit Rechnungen tricksen müssen.

Ich werde meine Rechnungen wie bisher weiter differenzieren, damit der Auftraggeber klar die einzelnen Posten vor Augen hat. Aber ich werde keine separaten Rechnungen schreiben. Ich bin schließlich in der KSK. Und ich bin doch nicht blöd.

Stefan Nowak, Freier Kameramann BVFK