22. September 2026

KI im RTL “Strafgericht”

Einspruch zwecklos? Die Medienaufsicht streitet über ihre Zuständigkeit bei der Kennzeichnung von KI im Fernsehen, berichtet “DWDL”. Auslöser ist die Sendung “Ulrich Wetzel – Das Strafgericht” von RTL und Constantin Entertainment. Der Sender hatte kürzlich KI-veränderte Folgen im linearen Programm ohne einen entsprechenden Hinweis gezeigt. RTL verweist auf Ausnahmen für fiktionale Programme in der neuen KI-Verordnung der EU. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt fordert dagegen eine Kennzeichnung im TV-Programm. Unklar ist, ob die Medienwächter für die KI-Kennzeichnung überhaupt schon zuständig sind – eine entsprechende Regel soll erst Mitte 2027 im neuen Digitale Medien-Staatsvertrag in Kraft treten. Das Problem ist wohl auch Thema bei der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten in dieser Woche.

https://www.turi2.de/aktuell/nach-unmarkierten-ki-folgen-bei-rtl-beraten-die-medienanstalten/

KI im RTL-“Strafgericht”: Die deutsche Medienaufsicht rätselt über die eigenen Befugnisse

Die fehlende KI-Kennzeichnung im Rahmen der RTL-Sendung “Ulrich Wetzel – Das Strafgericht” beschäftigt die Medienanstalten, die sich intensiv auch über den Einzelfall hinaus damit auseinandersetzen. Zwischen EU-Verordnung und deutscher Gesetzgebung sind die genauen Zuständigkeiten jedoch unklar. […]

Schon vor eineinhalb Wochen hatte DWDL.de berichtet, dass die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) in der Sache eine andere Haltung einnimmt. “Aus Sicht der NLM wäre nach dieser Definition eine Kennzeichnung im TV-Programm folgerichtig”, teilte die Medienanstalt unter Verweis auf die KI-Verordnung der EU damals mit. Unklar blieb jedoch, was aus dieser Einschätzung folgt – und nun ist auch klar, wieso. In der Runde der Medienanstalten gibt es offenbar unterschiedliche Auffassungen darüber, ob sie aktuell bereits tatsächlich formaljuristisch zuständig sind für die Überwachung der Kennzeichnungspflichten der EU-Verordnung.

Zwar gelten die KI-Verordnung der EU und damit auch die entsprechenden Kennzeichnungspflichten bereits. Das deutsche KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz hält für den Medienbereich jedoch fest, dass die Marktüberwachung den “nach Landesrecht zuständigen Behörden” obliegt. Gemeint sind damit grundsätzlich die für die Medienaufsicht zuständigen Stellen der Länder – bei privaten Rundfunkveranstaltern also die Landesmedienanstalten. Ihre Funktion als Marktüberwachungsbehörden nach der KI-Verordnung ist im Landesrecht bislang allerdings noch nicht ausdrücklich festgeschrieben. […]

Konkret übersetzt heißt das: Im Kreis der Medienanstalten gibt es Stimmen, die sagen, dass RTL mit der Nicht-Kennzeichnung der KI beim “Strafgericht” zwar gegen die KI-Verordnung der EU verstößt, die NLM dagegen aber nichts machen kann. Ein Verfahren, das die Medienbehörde anstrengen könnte, würde RTL in einem solchen Fall möglicherweise gewinnen.

Es gibt im Kreis der Medienanstalten aber auch andere Stimmen. Diese verweisen unter anderem auf § 51 des Medienstaatsvertrags. Darin ist unter anderem für Rundfunkanbieter festgeschrieben, dass diese die “Vorschriften der allgemeinen Gesetze” einzuhalten haben.

https://www.dwdl.de/magazin/107900/die_deutsche_medienaufsicht_raetselt_ueber_die_eigenen_befugnisse/

 

 

Quelle: DIMBB Medien

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